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§ 30 - Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
neugefasst durch B. v. 07.12.2010 BGBl. I S. 1952, 2012 I 197; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 249
Geltung ab 01.08.1983; FNA: 2212-2 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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Geltung ab 01.08.1983; FNA: 2212-2 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 30 Monatlicher Anrechnungsbetrag
§ 30 wird in 3 Vorschriften zitiert
Auf den monatlichen Bedarf des Auszubildenden ist der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn der Betrag des anzurechnenden Vermögens durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird.
Zitierungen von § 30 BAföG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 BAföG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BAföG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 26 BAföG Umfang der Vermögensanrechnung
... des Auszubildenden wird nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 ...
Zitat in folgenden Normen
Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPrV)
V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
§ 61 PatAnwAPrV Vermögensanrechnung
... (2) Für die Ermittlung des anrechenbaren Vermögens gelten die §§ 27 bis 30 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPO)
neugefasst durch B. v. 08.12.1977 BGBl. I S. 2491; aufgehoben durch § 80 V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437
§ 43f PatAnwAPO Vermögensanrechnung
... Ermittlung des anrechenbaren Vermögens gelten § 26 Abs. 2 und die §§ 27 bis 30 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ...
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