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§ 30 - Bundeslaufbahnverordnung (BLV)

V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Geltung ab 14.02.2009, abweichend siehe § 57; FNA: 2030-7-3-1 Beamte
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§ 30 Verlängerung der Probezeit



(1) 1Die Probezeit verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Besoldung. 2Dies gilt nicht, wenn die oberste Dienstbehörde bei der Gewährung der Beurlaubung festgestellt hat, dass die Beurlaubung dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient. 3Die obersten Dienstbehörden bestimmen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat, unter welchen Voraussetzungen dienstliche oder öffentliche Belange anerkannt werden können.

(2) 1Die Probezeit wird nicht verlängert durch Zeiten

1.
einer Teilzeitbeschäftigung,

2.
einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren pro Kind,

3.
der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes bis zu drei Jahren pro Angehöriger oder Angehörigem sowie

4.
einer Beurlaubung nach § 24 Absatz 2 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst bis zu drei Jahren.

2§ 19 Absatz 4 gilt entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 30 BLV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.02.2023Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
vom 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 30
aktuell vorher 20.08.2021Artikel 1 Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 56 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 27.01.2017Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung und anderer laufbahnrechtlicher Vorschriften
vom 18.01.2017 BGBl. I S. 89
aktuellvor 27.01.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 30 BLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 BLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 48 BLV Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung (vom 20.08.2021)
... ist insbesondere in herausgehobenen Führungsfunktionen der Fall. Die §§ 28 bis 31 bleiben ...
§ 53 BLV Beamtenverhältnis auf Probe (vom 28.10.2016)
... in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, gelten anstelle der §§ 28 bis 31 die §§ 7 bis 10 und § 44 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundesbanklaufbahnverordnung (BBankLV)
V. v. 06.08.2010 BGBl. I S. 1142
§ 10 BBankLV Übergangsvorschriften zum Beamtenverhältnis auf Probe
... 2009 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, sind anstelle der §§ 28 bis 31 der Bundeslaufbahnverordnung die §§ 7 bis 10 und 46 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der ...

Kriminallaufbahnverordnung (KrimLV)
V. v. 18.09.2009 BGBl. I S. 3042; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.09.2020 BGBl. I S. 1988
§ 8 KrimLV Andere Bewerberinnen und Bewerber
... Polizeidienststellen außerhalb des Bundeskriminalamtes leisten. Die §§ 22 und 28 bis 31 der Bundeslaufbahnverordnung bleiben ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
V. v. 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 30
Artikel 1 5. BLVÄndV Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
... geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 11 Satz 3 und § 30 Absatz 1 Satz 3 werden jeweils die Wörter „Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter ...

Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung und anderer laufbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.01.2017 BGBl. I S. 89, 406
Artikel 1 BLVuaÄndV Änderung der Bundeslaufbahnverordnung (vom 27.01.2017)
... Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden." 8. In § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 werden nach den Wörtern „nahen Angehörigen" die Wörter „im Sinne ...

Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Artikel 1 BLRFoV Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
... durch einen Punkt ersetzt. c) Nummer 3 wird aufgehoben. 21. § 30 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:  ...