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§ 30 - Bundesmeldegesetz (BMG)
Artikel 1 G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1084 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.11.2015, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 210-7 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Geltung ab 01.11.2015, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 210-7 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 30 Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten
(1) 1Die Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen nach § 29 Absatz 4 haben besondere Meldescheine bereitzuhalten. 2Sie können zusätzlich technische Vorrichtungen zur elektronischen Erfüllung der Meldepflicht nach § 29 Absatz 5 vorhalten. 3Sie haben darauf hinzuwirken, dass die betroffenen Personen
- 1.
- die Verpflichtungen nach § 29 Absatz 2 oder die Vorgaben des gewählten elektronischen Verfahrens nach Absatz 5 erfüllen sowie
- 2.
- die Verpflichtungen nach § 29 Absatz 3 und 4 Satz 3 erfüllen.
(2) 1Die Meldescheine enthalten vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 ausschließlich folgende Daten:
- 1.
- Datum der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise,
- 2.
- Familiennamen,
- 3.
- Vornamen,
- 4.
- Geburtsdatum,
- 5.
- Staatsangehörigkeiten,
- 6.
- Anschrift,
- 7.
- Zahl der Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit in den Fällen des § 29 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie
- 8.
- Seriennummer des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers bei ausländischen Personen.
(3) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass für die Erhebung von Fremdenverkehrs- und Kurbeiträgen weitere Daten auf dem Meldeschein erhoben werden dürfen.
(4) 1Die nach Absatz 1 verpflichteten Personen haben die ausgefüllten Meldescheine vom Tag der Abreise der beherbergten Person an ein Jahr aufzubewahren und innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten. 2Wird die Meldepflicht elektronisch erfüllt, gelten für die Speicherung und Löschung der nach § 29 Absatz 5 erhobenen Daten die Fristen nach Satz 1. 3Den nach Landesrecht bestimmten Behörden und den in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 9 bis 11 genannten Behörden sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf Verlangen
- 1.
- die nach § 29 Absatz 2 Satz 1 handschriftlich unterschriebenen Meldescheine zur Einsichtnahme vorzulegen und
- 2.
- die nach § 29 Absatz 5 elektronisch erhobenen Daten maschinenlesbar zur Verfügung zu stellen.
(5) Sofern das Meldeverfahren elektronisch durchgeführt wird, haben die nach Absatz 1 verpflichteten Personen durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 sicherzustellen, dass die in Absatz 2 bezeichneten Daten nur nach Maßgabe von Absatz 4 und § 29 Absatz 5 verarbeitet werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Drittes Bürokratieentlastungsgesetz G. v. 22. November 2019 BGBl. I S. 1746; zuletzt geändert durch Artikel 4b G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482 m.W.v. 1. Januar 2020
Frühere Fassungen von § 30 BMG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 1 Drittes Bürokratieentlastungsgesetz vom 22.11.2019 BGBl. I S. 1746 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 30 BMG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 BMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BMG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 29 BMG Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten (vom 18.03.2021)
... am Tag der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich zu unterschreiben, der die in § 30 Absatz 2 aufgeführten Daten enthält. Mitreisende Angehörige sind auf dem ... Meldepflicht mit Zustimmung der beherbergten Person auch dadurch erfüllt werden, dass die in § 30 Absatz 2 genannten Daten elektronisch erhoben werden und die beherbergte Person deren Richtigkeit und ... auf Zulassung eines von Satz 1 abweichenden Verfahrens stellen, bei dem 1. die in § 30 Absatz 2 genannten Daten elektronisch mit Zustimmung der beherbergten Person erhoben werden, 2. ...
§ 31 BMG Verarbeitungsbeschränkungen (vom 01.01.2021)
... nach § 30 Absatz 2 erhobenen Daten dürfen von den nach Landesrecht bestimmten Behörden und den in § 34 ...
§ 54 BMG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2020)
... 1 einen besonderen Meldeschein nicht oder nicht rechtzeitig unterschreibt, 9. entgegen § 30 Absatz 1 Satz 1 einen besonderen Meldeschein nicht bereithält, 10. entgegen § 30 Absatz 4 ... 30 Absatz 1 Satz 1 einen besonderen Meldeschein nicht bereithält, 10. entgegen § 30 Absatz 4 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2, einen Meldeschein nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt ... Jahr aufbewahrt oder Daten nicht oder nicht mindestens ein Jahr speichert, 11. entgegen § 30 Absatz 4 Satz 3 einen Meldeschein nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder Daten nicht oder nicht rechtzeitig zur ...
§ 55 BMG Regelungsbefugnisse der Länder (vom 27.07.2022)
... Absatz 1, der Meldebestätigung nach § 24 Absatz 2 und der besonderen Meldescheine nach § 30 Absatz 1 bestimmt werden. (5) Durch Landesrecht können regelmäßige ...
§ 56 BMG Verordnungsermächtigungen (vom 27.07.2022)
... Bundesrates bedarf, die Einzelheiten der elektronischen Speicherung nach § 29 Absatz 5 und § 30 Absatz 4 , insbesondere die bei der Speicherung der Daten einzuhaltenden Datenformate, zu regeln. ... zu regeln. Es hat dabei die technischen und wirtschaftlichen Belange der nach § 30 Absatz 1 Satz 1 verpflichteten Beherbergungsstätten und Einrichtungen zu berücksichtigen. (3) ...
Zitat in folgenden Normen
Beherbergungsmeldedatenverordnung (BeherbMeldV)
V. v. 05.06.2020 BGBl. I S. 1218; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 1 BeherbMeldV Anwendungsbereich
... der Daten von beherbergten Personen in Beherbergungsstätten nach § 29 Absatz 5 und § 30 Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes durch die Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen nach § 29 Absatz 4 des ...
§ 3 BeherbMeldV Bereitstellung der Daten
... eine nach § 30 Absatz 4 Satz 3 des Bundesmeldegesetzes berechtigte Behörde gespeicherte Dateien, so hat der Leiter der Beherbergungsstätte oder ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1746; zuletzt geändert durch Artikel 4b G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 1 3. BükrEG Änderung des Bundesmeldegesetzes
... Meldepflicht mit Zustimmung der beherbergten Person auch dadurch erfüllt werden, dass die in § 30 Absatz 2 genannten Daten elektronisch erhoben werden und die beherbergte Person deren Richtigkeit und ... verwendet." b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. 2. § 30 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... b) Die Nummern 10 und 11 werden wie folgt gefasst: „10. entgegen § 30 Absatz 4 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2, einen Meldeschein nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt ... aufbewahrt oder Daten nicht oder nicht mindestens ein Jahr speichert, 11. entgegen § 30 Absatz 4 Satz 3 einen Meldeschein nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder Daten nicht oder nicht rechtzeitig zur ... Bundesrates bedarf, die Einzelheiten der elektronischen Speicherung nach § 29 Absatz 5 und § 30 Absatz 4 , insbesondere die bei der Speicherung der Daten einzuhaltenden Datenformate, zu regeln. Es hat ... Datenformate, zu regeln. Es hat dabei die technischen und wirtschaftlichen Belange der nach § 30 Absatz 1 Satz 1 verpflichteten Beherbergungsstätten und Einrichtungen zu berücksichtigen." ...
Gesetz zur Erprobung weiterer elektronischer Verfahren zur Erfüllung der besonderen Meldepflicht in Beherbergungsstätten
G. v. 10.03.2021 BGBl. I S. 332
Artikel 1 BehMeldG Änderung des Bundesmeldegesetzes
... auf Zulassung eines von Satz 1 abweichenden Verfahrens stellen, bei dem 1. die in § 30 Absatz 2 genannten Daten elektronisch mit Zustimmung der beherbergten Person erhoben werden, 2. ...
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 6 BEG IV Änderung des Bundesmeldegesetzes
... wer elektronische Verfahren zur Erfüllung der Meldepflicht anbietet." 2. § 30 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) ...
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