1Wird eine Verfügung von Todes wegen durch Übergabe einer Schrift errichtet, so muß die Niederschrift auch die Feststellung enthalten, daß die Schrift übergeben worden ist.
2Die Schrift soll derart gekennzeichnet werden, daß eine Verwechslung ausgeschlossen ist.
3In der Niederschrift soll vermerkt werden, ob die Schrift offen oder verschlossen übergeben worden ist.
4Von dem Inhalt einer offen übergebenen Schrift soll der Notar Kenntnis nehmen, sofern er der Sprache, in der die Schrift verfaßt ist, hinreichend kundig ist;
§ 17 ist anzuwenden.
5Die Schrift soll der Niederschrift beigefügt werden; einer Verlesung der Schrift bedarf es nicht.
neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 2249 BGB Nottestament vor dem Bürgermeister (vom 01.01.2009) ... § 13 Abs. 1, 3, §§ 16, 17, 23, 24, 26 Abs. 1 Nr. 3, 4, Abs. 2, §§ 27, 28, 30 , 32, 34, 35 des Beurkundungsgesetzes; der Bürgermeister tritt an die Stelle des Notars. ...
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166