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§ 30 - GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV)

§ 30 Inhalt und Zeitpunkt der Mitteilung



(1) 1In der Mitteilung nach § 13 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes sind anzugeben:

1.
Name und Anschrift des kontrollierten Begünstigten,

2.
Betriebsnummer nach § 7 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes,

3.
Vorschrift der sozialen Konditionalität, gegen die verstoßen wurde,

4.
Zeitpunkt, zu dem eine bestandskräftige Entscheidung über die Begehung eines Verstoßes ergangen ist,

5.
Bewertung des Verstoßes.

2Die Behörde kann nach pflichtgemäßem Ermessen weitere sachdienliche Angaben mitteilen, insbesondere zur etwaigen Ankündigung der Kontrolle, zu den an der Kontrolle beteiligten Personen, zum Zeitpunkt der Kontrolle oder zum Zeitpunkt, zu dem ein Verstoß gegen eine Vorschrift der sozialen Konditionalität begangen wurde.

(2) Angaben des Begünstigten oder eines Dritten, die mit den nach Absatz 1 mitzuteilenden Angaben in Verbindung stehen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist und soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten an der Geheimhaltung dieser Angaben offensichtlich überwiegen.

(3) Die Mitteilungen erfolgen mindestens einmal jährlich spätestens zum 31. Oktober an die Zahlstelle.



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Frühere Fassungen von § 30 GAPKondV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2025Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
vom 16.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 417

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.