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§ 30 - Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
neugefasst durch B. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1750, 3245; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 703-5 Kartellrecht
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Geltung ab 01.01.1999; FNA: 703-5 Kartellrecht
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§ 30 Presse
(1) 1§ 1 gilt nicht für vertikale Preisbindungen, durch die ein Unternehmen, das Zeitungen oder Zeitschriften herstellt, die Abnehmer dieser Erzeugnisse rechtlich oder wirtschaftlich bindet, bei der Weiterveräußerung bestimmte Preise zu vereinbaren oder ihren Abnehmern die gleiche Bindung bis zur Weiterveräußerung an den letzten Verbraucher aufzuerlegen. 2Zu Zeitungen und Zeitschriften zählen auch Produkte, die Zeitungen oder Zeitschriften reproduzieren oder substituieren und bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen sind, sowie kombinierte Produkte, bei denen eine Zeitung oder eine Zeitschrift im Vordergrund steht.
(2) 1Vereinbarungen der in Absatz 1 bezeichneten Art sind, soweit sie Preise und Preisbestandteile betreffen, schriftlich abzufassen. 2Es genügt, wenn die Beteiligten Urkunden unterzeichnen, die auf eine Preisliste oder auf Preismitteilungen Bezug nehmen. 3§ 126 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.
(2a) 1§ 1 gilt nicht für Branchenvereinbarungen zwischen Vereinigungen von Unternehmen, die nach Absatz 1 Preise für Zeitungen oder Zeitschriften binden (Presseverlage), einerseits und Vereinigungen von deren Abnehmern, die im Preis gebundene Zeitungen und Zeitschriften mit Remissionsrecht beziehen und mit Remissionsrecht an Letztveräußerer verkaufen (Presse-Grossisten), andererseits für die von diesen Vereinigungen jeweils vertretenen Unternehmen, soweit in diesen Branchenvereinbarungen der flächendeckende und diskriminierungsfreie Vertrieb von Zeitungs- und Zeitschriftensortimenten durch die Presse-Grossisten, insbesondere dessen Voraussetzungen und dessen Vergütungen sowie die dadurch abgegoltenen Leistungen geregelt sind. 2Insoweit sind die in Satz 1 genannten Vereinigungen und die von ihnen jeweils vertretenen Presseverlage und Presse-Grossisten zur Sicherstellung eines flächendeckenden und diskriminierungsfreien Vertriebs von Zeitungen und Zeitschriften im stationären Einzelhandel im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut. 3Die §§ 19 und 20 bleiben unberührt.
(2b) 1§ 1 gilt nicht für Vereinbarungen zwischen Zeitungs- oder Zeitschriftenverlagen über eine verlagswirtschaftliche Zusammenarbeit, soweit die Vereinbarung den Beteiligten ermöglicht, ihre wirtschaftliche Basis für den intermedialen Wettbewerb zu stärken. 2Satz 1 gilt nicht für eine Zusammenarbeit im redaktionellen Bereich. 3Die Unternehmen haben auf Antrag einen Anspruch auf eine Entscheidung der Kartellbehörde nach § 32c, wenn
- 1.
- bei einer Vereinbarung nach Satz 1 die Voraussetzungen für ein Verbot nach Artikel 101 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union nach den der Kartellbehörde vorliegenden Erkenntnissen nicht gegeben sind und
- 2.
- die Antragsteller ein erhebliches rechtliches und wirtschaftliches Interesse an dieser Entscheidung haben.
(3) 1Das Bundeskartellamt kann von Amts wegen oder auf Antrag eines gebundenen Abnehmers die Preisbindung für unwirksam erklären und die Anwendung einer neuen gleichartigen Preisbindung verbieten, wenn
- 1.
- die Preisbindung missbräuchlich gehandhabt wird oder
- 2.
- die Preisbindung oder ihre Verbindung mit anderen Wettbewerbsbeschränkungen geeignet ist, die gebundenen Waren zu verteuern oder ein Sinken ihrer Preise zu verhindern oder ihre Erzeugung oder ihren Absatz zu beschränken.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichtet den gesetzgebenden Körperschaften nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Regelung in den Absätzen 2b und 3 Satz 2 über die Erfahrungen mit der Vorschrift.
Text in der Fassung des Artikels 1 Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen G. v. 1. Juni 2017 BGBl. I S. 1416 m.W.v. 9. Juni 2017
Frühere Fassungen von § 30 GWB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.06.2017 | Artikel 1 Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 01.06.2017 BGBl. I S. 1416 |
aktuell vorher | 30.06.2013 | Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 26.06.2013 BGBl. I S. 1738 |
aktuell | vor 30.06.2013 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 30 GWB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 GWB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GWB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19 GWB Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen (vom 19.01.2021)
... miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 ... mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 ...
§ 21 GWB Boykottverbot, Verbot sonstigen wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens (vom 09.06.2017)
... 1. einer Vereinbarung oder einem Beschluss im Sinne der §§ 2, 3, 28 Absatz 1 oder § 30 Absatz 2a oder Absatz 2b beizutreten oder 2. sich mit anderen Unternehmen im Sinne des § 37 ...
§ 32b GWB Verpflichtungszusagen (vom 30.06.2013)
... Bieten Unternehmen im Rahmen eines Verfahrens nach § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3 oder § 32 an, Verpflichtungen einzugehen, die geeignet sind, ... dass die Kartellbehörde vorbehaltlich des Absatzes 2 von ihren Befugnissen nach den § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3, §§ 32 und 32a keinen Gebrauch machen wird. Sie ...
§ 60 GWB Einstweilige Anordnungen (vom 19.01.2021)
... in Verbindung mit § 40 Absatz 3a, 3. eine Verfügung nach § 26 Absatz 4, § 30 Absatz 3 oder § 34 Absatz 1 einstweilige Anordnungen zur Regelung eines einstweiligen ...
§ 61 GWB Verfahrensabschluss, Begründung der Verfügung, Zustellung (vom 19.01.2021)
... elektronisch mitzuteilen. (3) Verfügungen der Kartellbehörde nach § 30 Absatz 3 , § 31b Absatz 3, den §§ 32 bis 32b und 32d sind im Bundesanzeiger bekannt zu ...
§ 62 GWB Gebührenpflichtige Handlungen (vom 19.01.2021)
... nach § 39 Absatz 1 gleich; 2. Amtshandlungen aufgrund der §§ 19a, 26, 30 Absatz 3 , des § 31b Absatz 1 und 3, der §§ 32 bis 32d, 34 - jeweils auch in Verbindung mit ... Strafprozessordnung; 4. 5.000 Euro in den Fällen des § 26 Absatz 1 und 2, des § 30 Absatz 3 , des § 31a Absatz 1 und des § 31b Absatz 1; 5. 17,50 Euro für die ...
§ 66 GWB Aufschiebende Wirkung (vom 07.11.2023)
... durch die angefochtene Verfügung 1. eine Verfügung nach § 26 Absatz 4, § 30 Absatz 3 , § 31b Absatz 3, § 32 Absatz 2a Satz 1, § 32f Absatz 3 Satz 6 und Absatz 4 oder ...
§ 81 GWB Bußgeldtatbestände (vom 07.11.2023)
... 2. einer vollziehbaren Anordnung nach a) § 19a Absatz 2, § 30 Absatz 3 , § 31b Absatz 3 Nummer 1 und 3, § 32 Absatz 1, § 32a Absatz 1, § 32b Absatz 1 ...
§ 90 GWB Benachrichtigung und Beteiligung der Kartellbehörden (vom 07.11.2023)
... 1 und 2 gelten entsprechend für Rechtsstreitigkeiten, die die Durchsetzung eines nach § 30 gebundenen Preises gegenüber einem gebundenen Abnehmer oder einem anderen Unternehmen zum ...
§ 187 GWB Übergangs- und Schlussbestimmungen (vom 07.11.2023)
... noch nicht beendet, gehen die Regelungen des § 81 Absatz 3a bis 3e vor. (6) § 30 Absatz 2b findet nur Anwendung auf Vereinbarungen, die nach dem 9. Juni 2017 und vor dem 31. Dezember 2027 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1738; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
Artikel 1 8. GWB-ÄndG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 ... Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden." 7. § 20 wird wie ... über die Arbeitsweise der Europäischen Union" ersetzt. 11. § 30 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ... a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 32" durch die Wörter „§ 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3 oder § 32" ersetzt. b) In Satz 2 wird die ... In Satz 2 wird die Angabe „§§ 32 und 32a" durch die Wörter „§ 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3, §§ 32 und 32a" ersetzt. 15. In § 32c ... ansässigen" eingefügt. 37. In § 62 wird die Angabe „§ 30 Abs. 3" durch die Wörter „§ 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3" ... In § 62 wird die Angabe „§ 30 Abs. 3" durch die Wörter „§ 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3" ersetzt. 38. § 63 Absatz 4 wird wie folgt ... 39. In § 64 Absatz 1 Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 30 Abs. 3" die Wörter „, § 31b Absatz 3, § 32 Absatz 2a Satz 1" ... 2" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe „§ 30 Abs. 3" die Wörter „und § 31a Absatz 1" eingefügt. dd) ... b) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: „a) § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3 Nummer 1 und Nummer 3, § 32 Absatz 1, § 32a Absatz 1, ...
Gesetz zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels
G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2966
Artikel 1 PreisMissbrBekG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... zuwiderhandelt, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach a) § 30 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 32a Abs. 1, § 32b Abs. 1 Satz 1 oder § 41 Abs. 4 Nr. 2, ...
GWB-Digitalisierungsgesetz
G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2
Artikel 1 GWBDigiG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... in Verbindung mit § 40 Absatz 3a, 3. eine Verfügung nach § 26 Absatz 4, § 30 Absatz 3 oder § 34 Absatz 1 einstweilige Anordnungen zur Regelung eines einstweiligen ... oder elektronisch mitzuteilen. (3) Verfügungen der Kartellbehörde nach § 30 Absatz 3 , § 31b Absatz 3, den §§ 32 bis 32b und 32d sind im Bundesanzeiger bekannt zu ... nach § 39 Absatz 1 gleich; 2. Amtshandlungen aufgrund der §§ 19a, 26, 30 Absatz 3 , des § 31b Absatz 1 und 3, der §§ 32 bis 32d, 34 - jeweils auch in Verbindung mit ... 4. 5.000 Euro in den Fällen des § 26 Absatz 1 und 2, des § 30 Absatz 3 , des § 31a Absatz 1 und des § 31b Absatz 1; 5. 17,50 Euro für die ... durch die angefochtene Verfügung 1. eine Verfügung nach § 26 Absatz 4, § 30 Absatz 3 , § 31b Absatz 3, § 32 Absatz 2a Satz 1 oder § 34 Absatz 1 getroffen wird oder ... 2. einer vollziehbaren Anordnung nach a) § 19a Absatz 2, § 30 Absatz 3 , § 31b Absatz 3 Nummer 1 und 3, § 32 Absatz 1, § 32a Absatz 1, § 32b Absatz 1 ...
Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
Artikel 1 9. GWBÄndG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... § 28 Landwirtschaft § 29 Energiewirtschaft § 30 Presse § 31 Verträge der Wasserwirtschaft § 31a ... zum Grund der Forderung steht." b) In Absatz 3 werden nach der Angabe „ § 30 Absatz 2a " ein Komma und die Angabe „2b" eingefügt. 6. § 20 wird wie ... einer Vereinbarung oder einem Beschluss im Sinne der §§ 2, 3, 28 Absatz 1 oder § 30 Absatz 2a oder Absatz 2b beizutreten oder". 7. Vor § 22 wird die Überschrift wie folgt ... „Kapitel 5 Sonderregeln für bestimmte Wirtschaftsbereiche". 12. § 30 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 30 Presse". b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt: ... folgt gefasst: „4. 5.000 Euro in den Fällen von § 26 Absatz 1 und 2, § 30 Absatz 3 , § 31a Absatz 1 und § 31b Absatz 1;". c) Dem Absatz 4 wird folgender ... noch nicht beendet, gehen die Regelungen des § 81 Absatz 3a bis 3e vor. (6) § 30 Absatz 2b findet nur Anwendung auf Vereinbarungen, die nach dem 9. Juni 2017 und vor dem 31. Dezember 2027 ...
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