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§ 30 - Patentgesetz (PatG)
neugefasst durch B. v. 16.12.1980 BGBl. 1981 I S. 1; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 420-1 Patentrecht
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Geltung ab 01.01.1981; FNA: 420-1 Patentrecht
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§ 30
(1) 1Das Deutsche Patent- und Markenamt führt ein Register, das die Bezeichnung der Patentanmeldungen, in deren Akten jedermann Einsicht gewährt wird, und der erteilten Patente und ergänzender Schutzzertifikate (§ 16a) sowie Namen und Wohnort der Anmelder oder Patentinhaber und ihrer etwa nach § 25 bestellten Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten angibt, wobei die Eintragung eines Vertreters oder Zustellungsbevollmächtigten genügt. 2Auch sind darin Anfang, Ablauf, Erlöschen, Anordnung der Beschränkung, Widerruf, Erklärung der Nichtigkeit der Patente und ergänzender Schutzzertifikate (§ 16a) sowie die Erhebung eines Einspruchs und einer Nichtigkeitsklage zu vermerken. 3In dem Register sind ferner der vom Europäischen Patentamt mitgeteilte Tag der Eintragung der einheitlichen Wirkung des europäischen Patents sowie der mitgeteilte Tag des Eintritts der Wirkung des europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (ABl. L 361 vom 31.12.2012, S. 1; L 307 vom 28.10.2014, S. 83) zu vermerken.
(2) Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts kann bestimmen, daß weitere Angaben in das Register eingetragen werden.
(3) 1Das Deutsche Patent- und Markenamt vermerkt im Register eine Änderung in der Person, im Namen oder im Wohnort des Anmelders oder Patentinhabers und seines Vertreters sowie Zustellungsbevollmächtigten, wenn sie ihm nachgewiesen wird. 2Solange die Änderung nicht eingetragen ist, bleibt der frühere Anmelder, Patentinhaber, Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigte nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt und verpflichtet. 3Übernimmt der neu im Register als Anmelder oder als Patentinhaber Eingetragene ein Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, ein Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht oder ein Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof, so ist dafür die Zustimmung der übrigen Verfahrensbeteiligten nicht erforderlich.
(4) 1Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt auf Antrag des Patentinhabers oder des Lizenznehmers die Erteilung einer ausschließlichen Lizenz in das Register ein, wenn ihm die Zustimmung des anderen Teils nachgewiesen wird. 2Der Antrag nach Satz 1 ist unzulässig, solange eine Lizenzbereitschaft (§ 23 Abs. 1) erklärt ist. 3Die Eintragung wird auf Antrag des Patentinhabers oder des Lizenznehmers gelöscht. 4Der Löschungsantrag des Patentinhabers bedarf des Nachweises der Zustimmung des bei der Eintragung benannten Lizenznehmers oder seines Rechtsnachfolgers.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Anpassung patentrechtlicher Vorschriften auf Grund der europäischen Patentreform G. v. 20. August 2021 BGBl. I S. 3914, BGBl. 2023 I Nr. 175 m.W.v. 1. Juni 2023
Frühere Fassungen von § 30 PatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.06.2023 | Artikel 2 Gesetz zur Anpassung patentrechtlicher Vorschriften auf Grund der europäischen Patentreform vom 20.08.2021 BGBl. I S. 3914 |
aktuell vorher | 01.05.2022 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3490 |
aktuell vorher | 18.08.2021 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3490 |
aktuell vorher | 01.10.2009 | Artikel 1 Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts vom 31.07.2009 BGBl. I S. 2521 |
aktuell | vor 01.10.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 30 PatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 PatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 PatG
... offen. Eine Anordnung der Bundesregierung nach Absatz 1 Satz 1 ist dem im Register ( § 30 Abs. 1 ) als Patentinhaber Eingetragenen vor Benutzung der Erfindung mitzuteilen. Erlangt die ...
§ 16a PatG (vom 18.08.2021)
... über den Schutzbereich (§ 14), über Lizenzen und deren Eintragung (§§ 15, 30 ), über das Erlöschen des Patents (§ 20), über die Nichtigkeit (§ 22), ...
§ 23 PatG (vom 18.08.2021)
... Erklärt sich der Patentanmelder oder der im Register ( § 30 Abs. 1 ) als Patentinhaber Eingetragene dem Deutschen Patent- und Markenamt gegenüber schriftlich ... solange im Register ein Vermerk über die Einräumung einer ausschließlichen Lizenz ( § 30 Abs. 4 ) eingetragen ist oder ein Antrag auf Eintragung eines solchen Vermerks dem Deutschen Patent- und ...
§ 63 PatG (vom 01.05.2022)
... er bereits benannt worden ist. Die Nennung ist mit Namen und Ortsangabe im Register ( § 30 Abs. 1 ) zu vermerken. Sie unterbleibt vollständig oder hinsichtlich der Ortsangabe, wenn ...
Zitat in folgenden Normen
Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag (DöKVAG)
G. v. 08.03.1985 BGBl. I S. 535, 780; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
§ 9 DöKVAG Eintragung in das Patentregister
... die Eintragung in das Patentregister (§ 30 des Patentgesetzes), um die ein österreichisches Gericht ersucht (Artikel 5 Abs. 2 des ...
DPMA-Verordnung (DPMAV)
V. v. 01.04.2004 BGBl. I S. 514; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
§ 28 DPMAV Eintragung eines Rechtsübergangs (vom 18.08.2021)
... Der Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs nach § 30 Abs. 3 des Patentgesetzes , § 8 Abs. 4 des Gebrauchsmustergesetzes, § 4 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes in ...
Patentkostengesetz (PatKostG)
Artikel 1 G. v. 13.12.2001 BGBl. I S. 3656; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 30.08.2021 BGBl. I S. 4074
Anlage PatKostG (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.07.2022)
... der Erfindung 313 400 - Eintragung der Einräumung ( § 30 Abs. 4 Satz 1 PatG ) 25 313 500 - Löschung dieser Eintragung (§ 30 ... Satz 1 PatG) 25 313 500 - Löschung dieser Eintragung ( § 30 Abs. 4 Satz 3 PatG ) 25 313 600 Einspruchsverfahren (§ 59 Abs. 1 und Abs. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung patentrechtlicher Vorschriften auf Grund der europäischen Patentreform
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3914, BGBl. 2023 I Nr. 175
Artikel 2 EUPatRefUG Änderung des Patentgesetzes
... § 30 Absatz 1 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch ...
Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2521
Artikel 1 PatRMoG Änderung des Patentgesetzes
... gestrichen. 2. § 25 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben. 3. In § 30 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Teilung," gestrichen. 4. § 49a wird wie ...
Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Artikel 1 2. PatRMoG Änderung des Patentgesetzes
... durch die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt. 11. § 30 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ...
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