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§ 30 - Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

§ 30 Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot



(1) 1Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. 2Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. 3Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn Andere dadurch belästigt werden.

(2) Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen bedürfen der Erlaubnis, wenn sie die Nachtruhe stören können.

(3) 1An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht geführt werden. 2Das Verbot gilt nicht für

1.
kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,

1a.
kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),

2.
die Beförderung von

a)
frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,

b)
frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,

c)
frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,

d)
leicht verderblichem Obst und Gemüse,

3.
die Beförderung von Material der Kategorie 1 nach Artikel 8 und Material der Kategorie 2 nach Artikel 9 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1; L 348 vom 4.12.2014, S. 31),

4.
den Einsatz von Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen im Falle eines Unfalles oder eines sonstigen Notfalles,

5.
den Transport von lebenden Bienen,

6.
Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach den Nummern 2 bis 5 stehen,

7.
Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden, wobei der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen ist,

8.
die Bundeswehr sowie die von ihr beauftragten gewerblichen Transportdienstunternehmen im Falle militärischer Erfordernisse,

9.
die Truppen der Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und weiterer verbündeter Streitkräfte sowie die von den jeweiligen Truppen beauftragten gewerblichen Transportdienstunternehmen im Falle militärischer Erfordernisse.

(4) Feiertage im Sinne des Absatzes 3 sind

Neujahr;

Karfreitag;

Ostermontag;

Tag der Arbeit (1. Mai);

Christi Himmelfahrt;

Pfingstmontag;

Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland;

Tag der deutschen Einheit (3. Oktober);

Reformationstag (31. Oktober) in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen;

Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland;

1.
und 2. Weihnachtstag.





 

Frühere Fassungen von § 30 StVO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 11.10.2024Artikel 1 Siebenundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299
aktuell vorher 28.04.2020Artikel 1 Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 20.04.2020 BGBl. I S. 814
aktuell vorher 19.10.2017Artikel 1 Dreiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 06.10.2017 BGBl. I S. 3549
aktuellvor 19.10.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 30 StVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 StVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 44 StVO Sachliche Zuständigkeit (vom 07.09.2023)
... zu regeln. (3) Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 und nach § 30 Absatz 2 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, ...
§ 46 StVO Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis (vom 11.10.2024)
... zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4); 7. vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot ( § 30 Absatz 3 ); 8. vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1); ... für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot ( § 30 Absatz 3 ) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken ... zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern ( § 30 Absatz 4 ) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land ...
§ 47 StVO Örtliche Zuständigkeit (vom 24.12.2020)
... Die Erlaubnisse nach § 29 Absatz 2 und nach § 30 Absatz 2 erteilt für eine Veranstaltung, die im Ausland beginnt, die nach § 44 Absatz 3 sachlich ...
§ 49 StVO Ordnungswidrigkeiten (vom 11.10.2024)
... oder c) auf Brücken nach § 27 Absatz 6, 25. den Umweltschutz nach § 30 Absatz 1 oder 2 oder das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Absatz 3 Satz 1 oder 2 Nummer 7 Satz 2, ... 25. den Umweltschutz nach § 30 Absatz 1 oder 2 oder das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Absatz 3 Satz 1 oder 2 Nummer 7 Satz 2 , 26. das Sporttreiben oder Spielen nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299
Anlage BKatV (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat) (vom 11.10.2024)
... unnötigen Lärm oder vermeidbare Abgasbelästigungen verursacht § 30 Absatz 1 Satz 1, 2 § 49 Absatz 1 Nummer 25 80 € 118 Innerhalb einer ... Ortschaft unnütz hin- und hergefahren und dadurch Andere belästigt § 30 Absatz 1 Satz 3 § 49 Absatz 1 Nummer 25 100 ... an einem Sonntag oder Feiertag gefahren § 30 Absatz 3 Satz 1 § 49 Absatz 1 Nummer 25 120 €  ... das verbotswidrige Fahren an einem Sonntag oder Feiertag angeordnet oder zugelassen § 30 Absatz 3 Satz 1 § 49 Absatz 1 Nummer 25 570 € ...

Schausteller-Ausnahmeverordnung (SchauAusnV)
V. v. 19.02.2021 BAnz AT 26.02.2021 V2
§ 1 SchauAusnV
... seiner Tätigkeit als Schausteller oder nach Schaustellerart abweichend von 1. § 30 Absatz 3 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung an Sonntagen und Feiertagen sowie 2. § 1 Absatz 1 der Ferienreiseverordnung an ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 06.10.2017 BGBl. I S. 3549, 2018 I S. 53
Artikel 1 53. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
... auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293) zu überschreiten." 3. § 30 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:  ...

Siebenundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299
Artikel 1 57. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
... „dem kürzesten" durch das Wort „kurzem" ersetzt. 3. § 30 Absatz 3 Satz 2 Nummer 7 wird durch folgende Nummern 7, 8 und 9 ersetzt: „7. Fahrten mit Fahrzeugen, die ...

Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.04.2020 BGBl. I S. 814; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3047
Artikel 1 54. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (vom 24.12.2020)
... die entsprechenden Gerätefunktionen nicht verwendet werden." 9. In § 30 Absatz 4 werden die Wörter „Reformationstag (31. Oktober), jedoch mit Ausnahme im Jahr 2017 nur ...