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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026
§ 30 - Tiefbauberufeausbildungsverordnung (TiefbauBAusbV)
Artikel 1 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 2
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-154 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-154 Berufliche Bildung
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§ 30 Prüfungsbereich „Durchführen von Straßenbauarbeiten"
(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Straßenbauarbeiten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,
- 2.
- Baustellen einzurichten,
- 3.
- Material auszuwählen und benötigte Mengen zu berechnen,
- 4.
- Maschinen zu unterscheiden und auszuwählen,
- 5.
- Pläne zu lesen und auszuwerten,
- 6.
- Aufmaße für Straßenbauarbeiten anhand von Skizzen zu erstellen,
- 7.
- Gefährdungen auf Baustellen zu unterscheiden und Schutzmaßnahmen auszuwählen,
- 8.
- Verkehrssicherungsmaßnahmen zu beschreiben sowie
- 9.
- Qualitätssicherungsmaßnahmen zu beschreiben.
(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
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