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§ 30 - Urheberrechtsgesetz (UrhG)

G. v. 09.09.1965 BGBl. I S. 1273; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 17.09.1965; FNA: 440-1 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 30 Rechtsnachfolger des Urhebers



Der Rechtsnachfolger des Urhebers hat die dem Urheber nach diesem Gesetz zustehenden Rechte, soweit nichts anderes bestimmt ist.



 

Zitierungen von § 30 UrhG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 UrhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UrhG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 UrhG Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung
... des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann. Der Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30 ) kann den Rückruf nur erklären, wenn er nachweist, daß der Urheber vor seinem Tode ...
§ 62 UrhG Änderungsverbot (vom 07.06.2021)
... jedoch der Einwilligung des Urhebers, nach seinem Tode der Einwilligung seines Rechtsnachfolgers ( § 30 ), wenn dieser Angehöriger (§ 60 Abs. 2) des Urhebers ist oder das Urheberrecht auf Grund ...
§ 66 UrhG Anonyme und pseudonyme Werke
... Zu den Handlungen nach Absatz 2 sind der Urheber, nach seinem Tode sein Rechtsnachfolger (§ 30 ) oder der Testamentsvollstrecker (§ 28 Abs. 2) ...
§ 115 UrhG Urheberrecht
... den Rechtsnachfolger des Urhebers ( § 30 ) ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das Urheberrecht nur mit seiner Einwilligung ...
§ 116 UrhG Originale von Werken
... Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers ( § 30 ) ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in die ihm gehörenden Originale von Werken ...
 
Zitat in folgenden Normen

Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513
Anlage 2. InfoGesellUrhRG (zu Artikel 1 Nr. 1)
...  § 29 Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht § 30 Rechtsnachfolger des Urhebers Unterabschnitt 2 Nutzungsrechte § 31 ...