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§ 30a - Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)

V. v. 13.02.2009 BGBl. I S. 326 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Geltung ab 14.02.2009; FNA: 2030-2-30-1 Beamte
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§ 30a Neuropsychologische Therapie



(1) 1Aufwendungen für ambulante neuropsychologische Therapie sind beihilfefähig, wenn sie

1.
der Behandlung akut erworbener Hirnschädigungen oder Hirnerkrankungen dienen, insbesondere nach Schlaganfall oder Schädel-Hirn-Trauma und

2.
durchgeführt werden von Fachärztinnen oder Fachärzten

a)
für Neurologie,

b)
für Nervenheilkunde, Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie,

c)
Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie oder

d)
Neurochirurgie und Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,

die zusätzlich zu ihrer Gebietsbezeichnung über eine neuropsychologische Zusatzqualifikation verfügen.

2Satz 1 gilt auch bei Behandlungen, die durchgeführt werden von

1.
Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten,

2.
ärztlichen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten,

3.
psychologischen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten oder

4.
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,

wenn diese über eine neuropsychologische Zusatzqualifikation verfügen. 3Der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach Absatz 3.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für eine ambulante neuropsychologische Therapie, wenn

1.
ausschließlich angeborene Einschränkungen oder Behinderungen der Hirnleistungsfunktionen ohne sekundäre organische Hirnschädigung behandelt werden, insbesondere Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom mit oder ohne Hyperaktivität (ADHS oder ADS), Intelligenzminderung,

2.
es sich um Hirnerkrankungen mit progredientem Verlauf im fortgeschrittenen Stadium, insbesondere mittel- und hochgradige Demenz vom Alzheimertyp, handelt,

3.
die Hirnschädigung oder die Hirnerkrankung mit neuropsychologischen Defiziten bei erwachsenen Patientinnen und Patienten länger als fünf Jahre zurückliegt.

(3) 1Aufwendungen für neuropsychologische Behandlungen sind in folgendem Umfang beihilfefähig:

1.
bis zu fünf probatorische Sitzungen sowie

2.
bei Einzelbehandlung, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen

 wenn eine
Behandlungseinheit
mindestens
25 Minuten dauert
wenn eine
Behandlungseinheit
mindestens
50 Minuten dauert
Regel-
fall
120 Behand-
lungseinheiten
60 Behandlungs-
einheiten
Ausnah-
mefall
40 weitere
Behandlungs-
einheiten
20 weitere
Behandlungs-
einheiten


3.
bei Gruppenbehandlung, bei Kindern und Jugendlichen, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen

wenn eine
Behandlungseinheit
mindestens
50 Minuten dauert
wenn eine
Behandlungseinheit
mindestens
100 Minuten dauert
80 Behandlungs-
einheiten
40 Behandlungs-
einheiten.


2Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist die gesamte Behandlung nach Satz 1 Nummer 2 beihilfefähig.



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Frühere Fassungen von § 30a BBhV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 01.12.2020 BGBl. I S. 2713
aktuell vorher 31.07.2018Artikel 1 Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 24.07.2018 BGBl. I S. 1232
aktuell vorher 26.07.2014Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 18.07.2014 BGBl. I S. 1154
aktuell vorher 20.12.2012Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 12.12.2012 BGBl. I S. 2657
aktuellvor 20.12.2012Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 30a BBhV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30a BBhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBhV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 36 BBhV Voraussetzungen für Rehabilitationsmaßnahmen (vom 01.04.2024)
... aus dem Indikationsspektrum zur Anwendung von Psychotherapie nach den §§ 19 bis 21 und 30a die Bescheinigung durch eine Psychologische Psychotherapeutin oder einen Psychologischen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 24.07.2018 BGBl. I S. 1232
Artikel 1 8. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (vom 31.07.2018)
... „Absatz 1 Satz 2 und § 27 Absatz 4 gelten entsprechend." 22. In § 30a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird nach dem Wort „Jugendlichen" ein Komma eingefügt. 23. § 31 ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1154
Artikel 1 5. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... oder berücksichtigungsfähige Person" ersetzt. 25. In § 30a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird das Wort „psychologische" durch das Wort ...

Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2713, 2021 I 343
Artikel 1 9. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (vom 01.01.2021)
... nicht zu den Aufgaben der Einrichtungen oder Räumlichkeiten gehört." 22. § 30a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt. ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 12.12.2012 BGBl. I S. 2657, 3009
Artikel 1 4. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
...  a) Nach der Angabe „§ 30 Soziotherapie" wird die Angabe „§ 30a Neuropsychologische Therapie" eingefügt. b) Die ... 3" ersetzt. 3. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt: „§ 30a Neuropsychologische Therapie (1) ... 3. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt: „§ 30a Neuropsychologische Therapie (1) Aufwendungen für ambulante neuropsychologische ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Artikel 1 10. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... aus dem Indikationsspektrum zur Anwendung von Psychotherapie nach den §§ 19 bis 21 und 30a die Bescheinigung durch eine Psychologische Psychotherapeutin oder einen Psychologischen ...