§ 312d Informationspflichten
(1)
1Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des
Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.
2Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
Frühere Fassungen von § 312d BGB
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interne Verweise§ 312 BGB Anwendungsbereich (vom 01.07.2022) ... gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen, 2. Verträge über ... für die Nutzung von Zahlungsmitteln, 5. § 312a Absatz 6, 6. § 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum ...
§ 312f BGB Abschriften und Bestätigungen (vom 01.01.2022) ... nicht bereits vor Vertragsschluss in Erfüllung seiner Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt hat. (2) ... Informationen bereits vor Vertragsschluss in Erfüllung seiner Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt. (3) Bei ...
§ 312g BGB Widerrufsrecht (vom 01.07.2018) ... Finanzdienstleistungen nur, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Verbrauchers aus § 312d Absatz 2 gewahrt sind. (3) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Verträgen, bei denen ...
Zitat in folgenden NormenEinführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
neugefasst durch B. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 229 EGBGB Weitere Überleitungsvorschriften (vom 01.01.2025) ... vom 23. Juli 2002 (1) Die §§ 312a, 312d , 346, 355, 358, 491, 492, 494, 495, 497, 498, 502, 505 und 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ...
Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)
neugefasst durch B. v. 04.12.2000 BGBl. I S. 1670; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3483
§ 3 FernUSG Form und Inhalt des Fernunterrichtsvertrags (vom 01.01.2021) ... nach § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist, gelten die Informationspflichten des § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ...
Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Dritte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung
V. v. 04.03.2008 BGBl. I S. 292
Artikel 1 3. BGB-InfoVÄndV ... für Sie kostenfrei." Bei einem Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 1 BGB ist hier folgender Hinweis aufzunehmen: „Bei einer Dienstleistung ... hat oder Sie diese selbst veranlasst haben." Gilt das Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 BGB für einen Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen, lautet der Hinweis ...
Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3483
Artikel 2 BGBEGuaÄndG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ... aaa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: ... offengelegt wird, 4. der Verbraucher nicht nach § 312a Absatz 2 Satz 1 oder § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs informiert wird, 5. eine Vereinbarung nach § 312a Absatz 3 Satz 1, auch in ...
Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge
G. v. 27.07.2011 BGBl. I S. 1600, 1942
Artikel 1 FernAbsÄndG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ... (BGBl. I S. 1306) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 312d wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ... Absatz 1 entsprechend." b) Absatz 6 wird aufgehoben. 2. Nach § 312d werden die folgenden §§ 312e und 312f eingefügt: „§ 312e ... wenn für den hinzugefügten Vertrag ein Widerrufsrecht gemäß § 312d besteht oder bestand." 3. Die bisherigen §§ 312e bis 312g werden die ... entsprechend, wenn für den verbundenen Vertrag ein Widerrufsrecht gemäß § 312d besteht oder bestand." bb) In Satz 2 wird das Wort ...
Artikel 2 FernAbsÄndG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (vom 04.08.2011) ... für Sie kostenfrei." Bei einem Widerrufsrecht gemäß § 312d Absatz 1 BGB, das für einen Fernabsatzvertrag über die Erbringung einer Dienstleistung ... Zusatzleistung um einen Fernabsatzvertrag, für den ein Widerrufsrecht gemäß § 312d BGB besteht oder bestand, sind die beiden vorhergehenden Sätze durch folgende Sätze zu ...
Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2413
Artikel 4 TelVertrÄndG Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung ... 2. Im Gestaltungshinweis 9 werden die beiden Hinweise zu einem Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit dem jeweils einleitenden Satzteil durch folgenden ... folgenden Wortlaut ersetzt: „Bei einem Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, das für einen Fernabsatzvertrag über die ...
Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
G. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3642
Artikel 1 VerbrRRLUG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ... gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen, 2. Verträge ... die Nutzung von Zahlungsmitteln, 5. § 312a Absatz 6, 6. § 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum ... den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien. § 312d Informationspflichten (1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen ... soweit er den Verbraucher über diese Kosten entsprechend den Anforderungen aus § 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des ... nicht bereits vor Vertragsschluss in Erfüllung seiner Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt hat. (2) ... bereits vor Vertragsschluss in Erfüllung seiner Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt. (3) Bei ... nur, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Verbrauchers aus § 312d Absatz 2 gewahrt sind. Die Ausnahme nach Satz 1 Nummer 9 gilt nicht für ...
Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396
Investmentänderungsgesetz
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Zitate in aufgehobenen TitelnInvestmentgesetz (InvG)
Artikel 1 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676; aufgehoben durch Artikel 2a G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
§ 126 InvG Widerrufsrecht (vom 11.06.2010) ... keine ständigen Geschäftsräume hat. Bei Fernabsatzgeschäften gilt § 312d Abs. 4 Nr. 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. (2) Zur Wahrung der Frist ...
Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung (WpDVerOV)
V. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1432; aufgehoben durch § 14 V. v. 17.10.2017 BGBl. I S. 3566
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