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§ 313a - Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)
Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 60 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3 Sozialgesetzbuch
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§ 313a Bescheinigungsverfahren
(1) 1Die Bescheinigungen nach § 312 Absatz 1, § 312a Absatz 1 und § 313 sind von dem Bescheinigungspflichtigen der Bundesagentur elektronisch unter den Voraussetzungen des § 108 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches zu übermitteln; die Bundesagentur hat der Person, für die die Bescheinigung übermittelt worden ist, unverzüglich einen Nachweis über die übermittelten Daten zuzuleiten. 2Ist eine Bescheinigung nach § 313 für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im privaten Haushalt zu erstellen, kann abweichend von Satz 1 erster Halbsatz das Formular genutzt werden, das im Fachportal der Bundesagentur zur Verfügung gestellt ist; hat der Bescheinigungspflichtige die Bescheinigung unmittelbar an die Bundesagentur übermittelt, hat er der Person, für die er die Bescheinigung erstellt hat, unverzüglich einen Nachweis über die übermittelten Daten zuzuleiten.
(2) 1Sozialversicherungsträger haben die Bescheinigungen nach § 312 Absatz 3 elektronisch zu übermitteln; die Bundesagentur hat die Person, für die die Bescheinigung übermittelt worden ist, spätestens bei Erlass des Verwaltungsaktes über die übermittelten Daten zu informieren. 2Die übrigen Leistungsträger, Unternehmen und sonstigen Stellen haben für Bescheinigungen nach § 312 Absatz 3 das Formular zu nutzen, das im Fachportal der Bundesagentur zur Verfügung gestellt ist. 3Das Formular ist unverzüglich demjenigen zu übermitteln, der die Ausstellung verlangt hat.
Text in der Fassung des Artikels 4 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze G. v. 12. Juni 2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482 m.W.v. 1. Januar 2023
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Frühere Fassungen von § 313a SGB III
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 4 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 BGBl. I S. 1248 |
aktuell vorher | 01.01.2017 | Artikel 2 6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG) vom 11.11.2016 BGBl. I S. 2500 |
aktuell vorher | 01.08.2016 | Artikel 1 Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz (AWStG) vom 18.07.2016 BGBl. I S. 1710 |
aktuell vorher | 01.01.2014 | Artikel 11 BUK-Neuorganisationsgesetz (BUK-NOG) vom 19.10.2013 BGBl. I S. 3836 |
aktuell | vor 01.01.2014 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 313a SGB III
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 313a SGB III verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB III selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 312 SGB III Arbeitsbescheinigung (vom 01.01.2024)
... erhalten oder zu beanspruchen hat; es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 1 . Für die Bescheinigung von Tatsachen, die für die Entscheidung über ein ... nach § 26 erheblich sein können; es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 2 ...
§ 312a SGB III Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts (vom 01.01.2023)
... (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1) verpflichtet ist; es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 1 . Satz 1 gilt entsprechend für Bescheinigungspflichten der Bundesagentur ...
§ 313 SGB III Nebeneinkommensbescheinigung (vom 01.04.2024)
... die diese Person die Leistung beantragt hat oder bezieht; es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 1 . (2) Wer eine laufende Geldleistung beantragt hat oder bezieht, ist verpflichtet, die ...
§ 404 SGB III Bußgeldvorschriften (vom 14.05.2024)
... eine Nebeneinkommensbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig verlangt, 21. entgegen § 313a Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig zuleitet, 22. (aufgehoben) 23. ...
§ 451 SGB III Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (vom 01.01.2023)
... oder des Teilnehmers Beiträge zahlt. (2) Die §§ 312, 312a, 313, 313a und 404 Absatz 2 Nummer 19 bis 21 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung sind ...
Zitat in folgenden Normen
Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
neugefasst durch B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363; zuletzt geändert durch Artikel 62 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 108 SGB IV Elektronische Übermittlung von Anträgen und sonstigen Bescheinigungen an die Sozialversicherungsträger (vom 01.07.2024)
... die Bescheinigungen nach den §§ 312, 312a und 313 des Dritten Buches elektronisch nach § 313a des Dritten Buches übermitteln oder die Anträge nach § 323 Absatz 2 Satz 1 und 3 des Dritten Buches ...
Zitate in Änderungsvorschriften
6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
Artikel 1 6. SGB IV-ÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... nach den §§ 312, 312a und 313 des Dritten Buches elektronisch nach § 313a des Dritten Buches übermitteln, haben diese Meldungen durch gesicherte und ...
Artikel 2 6. SGB IV-ÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 313a Satz 1 wird die Angabe „§ 23c Absatz 2a" durch die Angabe „§ 108 Absatz ...
Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz (AWStG)
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1710
Artikel 1 AWStG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... eines solchen Abschlusses führt, unterstützend begleiten." 18. In § 313a wird jeweils die Angabe „§§ 312 und 313" durch die Angabe „§§ ...
BUK-Neuorganisationsgesetz (BUK-NOG)
G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
Artikel 3 BUK-NOG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (vom 05.08.2014)
... nach den §§ 312, 312a und 313 des Dritten Buches elektronisch nach § 313a des Dritten Buches übermitteln, haben diese Meldungen durch gesicherte und ...
Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 4 7. SGBIVuaÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... bei Arbeitsunfähigkeit und stationärer Behandlung". e) Die Angabe zu § 313a wird wie folgt gefasst: „§ 313a Bescheinigungsverfahren". ... e) Die Angabe zu § 313a wird wie folgt gefasst: „ § 313a Bescheinigungsverfahren". f) Folgende Angabe wird angefügt: ... erhalten oder zu beanspruchen hat; es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 1 . Für Zwischenmeisterinnen, Zwischenmeister und andere Auftraggeber von Heimarbeiterinnen und ... nach § 26 erheblich sein können; es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 2 ." d) Absatz 4 wird aufgehoben. 8. § 312a wird wie folgt ... „verpflichtet ist" die Wörter „; es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 1" eingefügt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. cc) In dem ... die diese Person die Leistung beantragt hat oder bezieht; es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 1 . (2) Wer eine laufende Geldleistung beantragt hat oder bezieht, ist verpflichtet, die ... Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit zu verlangen." 10. § 313a wird wie folgt gefasst: „§ 313a Bescheinigungsverfahren (1) Die ... zu verlangen." 10. § 313a wird wie folgt gefasst: „ § 313a Bescheinigungsverfahren (1) Die Bescheinigungen nach § 312 Absatz 1, § 312a ... eine Nebeneinkommensbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig verlangt, 21. entgegen § 313a Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig zuleitet,". c) Nummer 22 wird ...
Artikel 4a 7. SGBIVuaÄndG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... oder des Teilnehmers Beiträge zahlt. (2) Die §§ 312, 312a, 313, 313a und 404 Absatz 2 Nummer 19 bis 21 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung sind ...
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