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§ 314 - Aktiengesetz (AktG)

§ 314 Prüfung durch den Aufsichtsrat



(1) 1Der Vorstand hat den Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen unverzüglich nach dessen Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzulegen. 2Dieser Bericht und, wenn der Jahresabschluss durch einen Abschlussprüfer zu prüfen ist, der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers sind auch jedem Aufsichtsratsmitglied oder, wenn der Aufsichtsrat dies beschlossen hat, den Mitgliedern eines Ausschusses zu übermitteln.

(2) 1Der Aufsichtsrat hat den Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen zu prüfen und in seinem Bericht an die Hauptversammlung (§ 171 Abs. 2) über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. 2Ist der Jahresabschluß durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, so hat der Aufsichtsrat in diesem Bericht ferner zu dem Ergebnis der Prüfung des Berichts über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen durch den Abschlußprüfer Stellung zu nehmen. 3Ein von dem Abschlußprüfer erteilter Bestätigungsvermerk ist in den Bericht aufzunehmen, eine Versagung des Bestätigungsvermerks ausdrücklich mitzuteilen.

(3) Am Schluß des Berichts hat der Aufsichtsrat zu erklären, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen gegen die Erklärung des Vorstands am Schluß des Berichts über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen zu erheben sind.

(4) Ist der Jahresabschluss durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, so hat dieser an den Verhandlungen des Aufsichtsrats oder eines Ausschusses über den Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen teilzunehmen und über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung zu berichten.

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Zitierungen von § 314 AktG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 314 AktG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AktG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 107 AktG Innere Ordnung des Aufsichtsrats (vom 12.08.2021)
... Absatz 4 Satz 1, § 87 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2, § 111 Abs. 3, §§ 171, 314 Abs. 2 und 3 sowie Beschlüsse, daß bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des ...
§ 316 AktG Kein Bericht über Beziehungen zu verbundenen Unternehmen bei Gewinnabführungsvertrag
... 312 bis 315 gelten nicht, wenn zwischen der abhängigen Gesellschaft und dem herrschenden ...
§ 318 AktG Verantwortlichkeit der Verwaltungsmitglieder der Gesellschaft
... zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung an die Hauptversammlung zu berichten ( § 314 ), verletzt haben; Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß. (3) Der Gesellschaft und ...
§ 323 AktG Leitungsmacht der Hauptgesellschaft und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder
... 2 Satz 1, Abs. 3, §§ 309, 310 gelten sinngemäß. §§ 311 bis 318 sind nicht anzuwenden. (2) Leistungen der eingegliederten Gesellschaft an die ...
§ 407 AktG Zwangsgelder (vom 01.07.2021)
... Abs. 1, § 273 Abs. 2, §§ 293f, 293g Abs. 1, § 312 Abs. 1, § 313 Abs. 1, § 314 Abs. 1 nicht befolgen, sowie Aufsichtsratsmitglieder, die § 107 Absatz 4 Satz 1 nicht befolgen, sind ...
 
Zitat in folgenden Normen

Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung (PFAV)
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 842; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 250
§ 10 PFAV Sonstige Rechnungslegungsunterlagen (vom 13.01.2019)
... der Berichte und Erklärungen über die Ergebnisse der Prüfungen gemäß § 314 Absatz 2 und 3 des Aktiengesetzes , b) den Bericht des Abschlussprüfers mit den Bemerkungen des Vorstands und des ...

SE-Ausführungsgesetz (SEAG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2004 BGBl. I S. 3675; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 34 SEAG Innere Ordnung des Verwaltungsrats (vom 01.07.2021)
... 1 und 2 Satz 1 und 2, § 203 Abs. 2, § 204 Abs. 1 Satz 1, § 205 Abs. 2 Satz 1 und § 314 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes können einem Ausschuss nicht an Stelle des Verwaltungsrats zur Beschlussfassung ...
§ 49 SEAG Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Abhängigkeit von Unternehmen
... Für die Anwendung der Vorschriften der §§ 308 bis 318 des Aktiengesetzes treten an die Stelle des Vorstands der Gesellschaft die ...

Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)
V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2858; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 2 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
§ 16 BerVersV Unterlagen aller Versicherungsunternehmen
... § 171 Absatz 2 des Aktiengesetzes einschließlich der nach § 172 Satz 2 und § 314 Absatz 2 und 3 des Aktiengesetzes vorgeschriebenen Inhalte, b) den Bericht des Abschlussprüfers mit den ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Pensionsfondsberichterstattungsverordnung (BerPensV)
V. v. 25.10.2005 BGBl. I S. 3048; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 10 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
§ 7 BerPensV Sonstige Rechnungslegungsunterlagen
... Berichte und Erklärungen über die Ergebnisse der Prüfungen gemäß § 314 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes, b) den Bericht des Abschlussprüfers mit den ...

Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)
V. v. 14.06.1995 BGBl. I S. 858; aufgehoben durch § 27 V. v. 29.03.2006 BGBl. I S. 622
§ 21 BerVersV Rechnungslegungsunterlagen aller Versicherungsunternehmen
... Berichte und Erklärungen über die Ergebnisse der Prüfungen gemäß § 314 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes, b) den Bericht des Abschlußprüfers mit ...

Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)
V. v. 29.03.2006 BGBl. I S. 622; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 2 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
§ 16 BerVersV Rechnungslegungsunterlagen aller Versicherungsunternehmen
... Berichte und Erklärungen über die Ergebnisse der Prüfungen gemäß § 314 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes, b) den Bericht des Abschlussprüfers mit den ...