Tools:
Update via:
§ 315 - Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)
Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 60 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3 Sozialgesetzbuch
| |
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3 Sozialgesetzbuch
| |
§ 315 Allgemeine Auskunftspflicht Dritter
(1) Wer einer Person, die eine laufende Geldleistung beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, die laufende Geldleistung auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
(2) 1Wer einer Person, die eine laufende Geldleistung beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, die laufende Geldleistung auszuschließen oder zu mindern, oder für diese Person Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über das Einkommen oder Vermögen dieser Person Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. 2§ 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. 3Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
(3) Wer eine Person beschäftigt, die
- 1.
- selbst oder deren Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner eine laufende Geldleistung beantragt hat oder bezieht oder
- 2.
- nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn jemand anstelle einer laufenden Geldleistung Kurzarbeitergeld bezieht oder für ihn Kurzarbeitergeld beantragt worden ist.
(5) 1Sind bei einer Bedürftigkeitsprüfung Einkommen oder Vermögen der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners oder der Partnerin oder des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft zu berücksichtigen, hat diese oder dieser der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Vorschriften dieses Buches erforderlich ist. 2Haben die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner oder die Partnerin oder der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft Dritte beauftragt, für diese oder diesen das Guthaben zu führen oder Vermögensgegenstände zu verwahren, haben sie entsprechend Auskunft zu erteilen. 3§ 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt G. v. 20. Dezember 2011 BGBl. I S. 2854 m.W.v. 1. April 2012
Frühere Fassungen von § 315 SGB III
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.04.2012 | Artikel 2 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 BGBl. I S. 2854 |
aktuell vorher | 01.11.2006 | Artikel 1 Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung vom 24.04.2006 BGBl. I S. 926 |
aktuell | vor 01.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 315 SGB III
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 315 SGB III verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB III selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 321 SGB III Schadensersatz (vom 01.04.2024)
... 2. eine Auskunft auf Grund der allgemeinen Auskunftspflicht Dritter nach § 315 , der Auskunftspflicht bei beruflicher Aus- und Weiterbildung und bei einer Leistung zur Teilhabe ...
§ 404 SGB III Bußgeldvorschriften (vom 14.05.2024)
... nicht oder nicht rechtzeitig zuleitet, 22. (aufgehoben) 23. entgegen § 315 Abs. 1, 2 Satz 1 oder Abs. 3 , jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, § 315 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz ... 23. entgegen § 315 Abs. 1, 2 Satz 1 oder Abs. 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, § 315 Absatz 5 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2, § 316, § 317 oder als privater Arbeitgeber oder ...
Zitat in folgenden Normen
Altersteilzeitgesetz
Artikel 1 G. v. 23.07.1996 BGBl. I S. 1078; zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 16 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
§ 13 AltTZG Auskünfte und Prüfung (vom 18.07.2019)
... §§ 315 und 319 des Dritten Buches und das Zweite Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten ...
§ 14 AltTZG Bußgeldvorschriften (vom 01.04.2012)
... oder nicht rechtzeitig macht, 2. entgegen § 13 Satz 1 in Verbindung mit § 315 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 oder 5 Satz 1 und 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch eine Auskunft ...
Zitate in Änderungsvorschriften
ELENA-Verfahrensgesetz
G. v. 28.03.2009 BGBl. I S. 634, 1141; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.11.2011 BGBl. I S. 2298
Artikel 1 ELENAVG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (vom 03.12.2011)
... 313 des Dritten Buches, 3. Auskunft über die Beschäftigung nach § 315 Abs. 3 des Dritten Buches, 4. Auskünfte über den Arbeitsverdienst zum ...
Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung
G. v. 24.04.2006 BGBl. I S. 926
Artikel 1 GanzjBeschFG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... solche Leistung" durch das Wort,,Kurzarbeitergeld" ersetzt. 17. In § 315 Abs. 4 werden die Wörter „oder Winterausfallgeld" gestrichen und die Wörter ...
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 2 EinglVerbG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. April 2012
... die Wörter „der Insolvenzverwalterin oder" eingefügt. 41. § 315 wird wie folgt geändert: a) In den Absätzen 1 und 2 Satz 1 werden jeweils ... oder" eingefügt. dd) In Nummer 23 wird die Angabe „§ 315 Abs. 5 Satz 1" durch die Wörter „§ 315 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung ... 23 wird die Angabe „§ 315 Abs. 5 Satz 1" durch die Wörter „§ 315 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2" ersetzt. ee) In Nummer 25 wird ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/315_SGB_3.htm