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§ 318 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 318 Anfechtung der Bestimmung
§ 318 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die einem Dritten überlassene Bestimmung der Leistung erfolgt durch Erklärung gegenüber einem der Vertragschließenden.
(2) 1Die Anfechtung der getroffenen Bestimmung wegen Irrtums, Drohung oder arglistiger Täuschung steht nur den Vertragschließenden zu; Anfechtungsgegner ist der andere Teil. 2Die Anfechtung muss unverzüglich erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. 3Sie ist ausgeschlossen, wenn 30 Jahre verstrichen sind, nachdem die Bestimmung getroffen worden ist.
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Zitierungen von § 318 BGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 318 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2156 BGB Zweckvermächtnis
... Auf ein solches Vermächtnis finden die Vorschriften der §§ 315 bis 319 entsprechende ...
Zitat in folgenden Normen
Renten Service Verordnung (RentSV)
V. v. 28.07.1994 BGBl. I S. 1867; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
§ 33 RentSV Entgelt für die Dienstleistung des Renten Service (vom 01.07.2020)
... Sozialgesetzbuch. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, finden die §§ 317 bis 319 des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung, wobei Dritter im Sinne von § 317 des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2933
Artikel 14 2. SGBIVuaÄndG Änderung der Renten Service Verordnung
... Buches Sozialgesetzbuch. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, finden die §§ 317 bis 319 des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung, wobei Dritte im Sinne von § 317 des ...
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