Tools:
Update via:
§ 319 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
|
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
|
§ 319 Unwirksamkeit der Bestimmung; Ersetzung
§ 319 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Soll der Dritte die Leistung nach billigem Ermessen bestimmen, so ist die getroffene Bestimmung für die Vertragschließenden nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist. 2Die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil; das Gleiche gilt, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.
(2) Soll der Dritte die Bestimmung nach freiem Belieben treffen, so ist der Vertrag unwirksam, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.
Anzeige
Zitierungen von § 319 BGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 319 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2156 BGB Zweckvermächtnis
... Auf ein solches Vermächtnis finden die Vorschriften der §§ 315 bis 319 entsprechende ...
Zitat in folgenden Normen
Renten Service Verordnung (RentSV)
V. v. 28.07.1994 BGBl. I S. 1867; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
§ 33 RentSV Entgelt für die Dienstleistung des Renten Service (vom 01.07.2020)
... Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, finden die §§ 317 bis 319 des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung, wobei Dritter im Sinne von § 317 des Bürgerlichen Gesetzbuches das Bundesamt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2933
Artikel 14 2. SGBIVuaÄndG Änderung der Renten Service Verordnung
... Buches Sozialgesetzbuch. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, finden die §§ 317 bis 319 des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung, wobei Dritte im Sinne von § 317 des ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/319_BGB.htm