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§ 31 - Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV)

V. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2580 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 74
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 7402-3-1 Außenhandelsstatistik
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§ 31 Genehmigungsfreie Vereinfachungen



(1) 1Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate, Geräte, Beförderungsmittel und Instrumente der Kapitel 84 bis 90 des Warenverzeichnisses, die üblicherweise zur Ausrüstung gehören und zusammen mit dem Hauptgegenstand exportiert oder importiert werden, können mit der Warenbezeichnung und der Warennummer des Hauptgegenstands und dem Zusatz „einschließlich des üblicherweise zur Ausrüstung gehörenden Zubehörs und der Ersatzteile" angemeldet werden. 2Bei der Anmeldung zur Intrahandelsstatistik ist nur die Angabe der Warennummer des Hauptgegenstands ohne Warenbezeichnung erforderlich.

(2) Werden Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate, Geräte, Beförderungsmittel und Instrumente der Kapitel 84 bis 86 oder 90 des Warenverzeichnisses ohne den Hauptgegenstand in einer Sendung exportiert oder importiert, sind folgende Vereinfachungen bei der statistischen Anmeldung zulässig:

1.
Beträgt der gesamte Statistische Wert der Sendung nicht mehr als 5.000 Euro, können sie mit den auf die Maschinen, Apparate, Geräte, Beförderungsmittel und Instrumente, zu deren Ausrüstung sie üblicherweise gehören, zutreffenden Warennummern des Warenverzeichnisses angemeldet werden; falls nicht bekannt ist, für welche Maschinen, Apparate, Geräte, Beförderungsmittel und Instrumente der Kapitel 84 bis 86 und 90 des Warenverzeichnisses die Teile und das Zubehör bestimmt sind, dürfen mechanische Teile der Position 8487, elektrische Teile der Position 8548 und optische Teile und Zubehör der Position 9033 des Warenverzeichnisses zugeordnet werden,

2.
beträgt der gesamte Statistische Wert der Sendung mehr als 5.000 Euro, so sind die Teile und das Zubehör mit den auf sie zutreffenden Warennummern des Warenverzeichnisses anzumelden; Teile und Zubehör bis zu einem Statistischen Wert von einschließlich 2.000 Euro je Teil oder Zubehör, die jeweils einzeln in verschiedenen Warennummern der genannten Kapitel des Warenverzeichnisses einzureihen sind, dürfen jedoch mit der Warennummer der Warenposition mit dem höchsten Statistischen Wert angemeldet werden.





 

Frühere Fassungen von § 31 AHStatDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2025 (06.03.2025)Artikel 1 Änderungsverordnung zur Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV-ÄndV)
vom 06.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 74

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 31 AHStatDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 AHStatDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AHStatDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 AHStatDV Vereinfachte Anmeldungen
... Meldepflichtige Importe oder Exporte können unter den in den §§ 28 bis 32 genannten Voraussetzungen vereinfacht angemeldet werden. (2) ... Die vereinfachten Anmeldungen unter Verwendung von Sammelwarennummern nach den §§ 29 bis 31 sowie die Vereinfachungen auf Grundlage von Anhang 5, Abschnitt 31 der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Änderungsverordnung zur Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV-ÄndV)
V. v. 06.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 74
Artikel 1 AHStatDV-ÄndV Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
... der Kapitel 87, 88 und 93" ersetzt. cc) Nummer 4 wird aufgehoben. 19. § 31 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „2.500" durch ...