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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026
§ 31 - Ausbauberufeausbildungsverordnung (AusbauBAusbV)
Artikel 3 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 222; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 425
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-156 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-156 Berufliche Bildung
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§ 31 Prüfungsbereich „Durchführen von Holzkonstruktionsarbeiten"
(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Holzkonstruktionsarbeiten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Materialien für Holzkonstruktionen für Wände, Decken und Bekleidungen auszuwählen sowie den Materialbedarf für die jeweiligen Holzkonstruktionen zu ermitteln,
- 2.
- Dämmsysteme für Dächer, Fassaden und Decken zu unterscheiden,
- 3.
- Holzhybridkonstruktionen zu beschreiben,
- 4.
- Verfahren zur Sicherstellung von Luft- und Winddichtheit zu beschreiben,
- 5.
- Detailausführungen von Bauteilanschlüssen für Wände und Decken zu beschreiben,
- 6.
- vorgefertigte Elemente für Holzkonstruktionen zu beschreiben,
- 7.
- Detailausführungen von Fassadenbekleidungen an Außenwänden zu beschreiben,
- 8.
- das Sanieren von Holzkonstruktionen zu beschreiben sowie
- 9.
- die Integration von Energiesammlern an Dach- und Wandkonstruktionen zu beschreiben.
(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/31_AusbauBAusbV.htm