Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026

§ 31 - Ausbauberufeausbildungsverordnung (AusbauBAusbV)

Artikel 3 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 222; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 425
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-156 Berufliche Bildung
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§ 31 Prüfungsbereich „Durchführen von Holzkonstruktionsarbeiten"



(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Holzkonstruktionsarbeiten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Materialien für Holzkonstruktionen für Wände, Decken und Bekleidungen auszuwählen sowie den Materialbedarf für die jeweiligen Holzkonstruktionen zu ermitteln,

2.
Dämmsysteme für Dächer, Fassaden und Decken zu unterscheiden,

3.
Holzhybridkonstruktionen zu beschreiben,

4.
Verfahren zur Sicherstellung von Luft- und Winddichtheit zu beschreiben,

5.
Detailausführungen von Bauteilanschlüssen für Wände und Decken zu beschreiben,

6.
vorgefertigte Elemente für Holzkonstruktionen zu beschreiben,

7.
Detailausführungen von Fassadenbekleidungen an Außenwänden zu beschreiben,

8.
das Sanieren von Holzkonstruktionen zu beschreiben sowie

9.
die Integration von Energiesammlern an Dach- und Wandkonstruktionen zu beschreiben.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.



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