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Artikel 31 - Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV k.a.Abk.)

Artikel 31 Änderung des Bewertungsgesetzes


Artikel 31 ändert mWv. 1. Januar 2025 BewG offen

§ 228 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts, die Vermögensart oder die Grundstücksart auswirken oder zu einer erstmaligen Feststellung führen können, sind auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres zusammengefasst anzuzeigen."

2.
In Satz 3 werden die Wörter „einen Monat" durch die Wörter „drei Monate" ersetzt.