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§ 31 - Biersteuerverordnung (BierStV)
Artikel 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3319 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-6-4-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-6-4-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 31 Steuererklärung, Steueranmeldung
(1) 1Steuererklärungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Hauptzollamt Stuttgart abzugeben. 2Das Hauptzollamt Stuttgart kann die Abgabe von Steuererklärungen, die durch Datenverarbeitungsanlagen erstellt wurden, zulassen, wenn sie inhaltlich und in der Reihenfolge der Angaben dem amtlichen Vordruck entsprechen. 3Es kann für ein Kalenderjahr zusammengefasste Steuererklärungen (Jahressteuererklärungen) zulassen und Jahressteuerbescheide erteilen, soweit diese 120 Euro nicht übersteigen und Steuerbelange nicht beeinträchtigt sind. 4Für die Abgabe der Jahressteuererklärung und die Entrichtung der Steuer gilt § 15 Absatz 1 des Gesetzes mit der Maßgabe, dass die im Kalenderjahr entstandene Steuer bis zum 7. Januar des Folgejahres anzumelden und bis zum 20. Januar dieses Jahres zu entrichten ist. 5Registrierte Empfänger im Einzelfall nach § 13 Absatz 7 haben die Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Hauptzollamt abzugeben.
(2) 1Die Steuer für Bier, das einem ermäßigten Steuersatz unterliegt, wird im laufenden Kalenderjahr nach der Jahreserzeugung des Vorjahres vorläufig festgesetzt. 2Beginnt ein Brauereiinhaber erstmals mit der Bierherstellung, wird die angegebene voraussichtliche Jahreserzeugung nach § 4 Absatz 3 für die vorläufige Steuerfestsetzung zugrunde gelegt. 3Nach Ablauf des Kalenderjahres ist die Steuer unter Zugrundelegung der Jahreserzeugung der Brauerei in dem betreffenden Kalenderjahr abschließend festzusetzen. 4Erfolgt bei Brauereien ein Wechsel der Abhängigkeit oder Unabhängigkeit nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes nicht zum Beginn eines Kalenderjahres, wird dieser erst zum Beginn des folgenden Kalenderjahres steuerlich wirksam.
(3) 1Steueranmeldungen nach § 15 Absatz 2 des Gesetzes sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. 2Das Hauptzollamt kann Steuerschuldnern nach § 14 Absatz 5 Nummer 2 des Gesetzes auf Antrag die Abgabe einer für einen Kalendermonat zusammengefassten Steueranmeldung widerruflich zulassen, soweit die in einem Kalendermonat durchschnittlich hergestellte Menge 10 hl nicht übersteigt und Steuerbelange nicht beeinträchtigt sind. 3Für die Frist zur Abgabe der zusammengefassten Steueranmeldung gilt in diesen Fällen § 15 Absatz 1 Satz 1 und für die Fälligkeit der Steuer § 15 Absatz 1 Satz 6 des Gesetzes entsprechend.
(4) 1Das Hauptzollamt überprüft die Steuererklärung nach Absatz 1 oder die Steueranmeldung nach Absatz 3. 2Art und Umfang der Überprüfung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach einheitlichen Prüfungskriterien, die durch die Generalzolldirektion zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit, Gesetzesmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Besteuerung durch eine Verfahrensanweisung vorgegeben werden. 3Das Hauptzollamt kann von dem Steuerschuldner weitere Angaben oder zusätzliche Unterlagen verlangen. 4Für die einheitlichen Prüfungskriterien gilt § 88 Absatz 3 Satz 3 der Abgabenordnung entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 14 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 24. Oktober 2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109 m.W.v. 1. Mai 2023
Frühere Fassungen von § 31 BierStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.05.2023 | Artikel 14 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 |
aktuell vorher | 01.11.2022 | Artikel 7 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 |
aktuell vorher | 01.01.2021 (08.06.2021) | Artikel 14 Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG) vom 02.06.2021 BGBl. I S. 1259 |
aktuell vorher | 01.07.2011 (05.07.2011) | Artikel 4 Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 01.07.2011 BGBl. I S. 1308 |
aktuell | vor 01.07.2011 (05.07.2011) | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 31 BierStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 BierStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BierStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 BierStV Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung (vom 13.02.2023)
... beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben. Für die Steueranmeldung gilt § 31 entsprechend. Die Steuer ist sofort fällig. Mehrere Steuerschuldner sind ...
§ 38a BierStV Steueranmeldung; Kleinbetragsregelung (vom 13.02.2023)
... (2) Für die Überprüfung der Steueranmeldung und die Kleinbetragsregelung gelten § 31 Absatz 4 und § 32 ...
§ 42 BierStV Steuerentlastung im Steuergebiet (vom 13.02.2023)
... Der Erlass oder die Erstattung sind je Kalendermonat in der Steuererklärung nach § 31 zu beantragen. (2) Der Steuerlagerinhaber hat das Rückbier mit der in ... Einzelfall festgesetzt. (7) Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt § 31 Absatz 4 ...
§ 43 BierStV Steuerentlastung bei der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs (vom 13.02.2023)
... beizufügen. (5) Für die Überprüfung der Entlastungsanmeldung gilt § 31 Absatz 4 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG)
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1259
Artikel 14 AbzStEntModG Änderung der Biersteuerverordnung
... § 31 Absatz 3 der Biersteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3319), die zuletzt durch Artikel 9 Absatz 7 des Gesetzes vom ...
Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
Artikel 7 8. VStÄndG Änderung der Biersteuerverordnung (vom 29.10.2022)
... Zu den §§ 13 und 14 Absatz 3 und 4 des Gesetzes". k) Nach der Angabe zu § 31 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 31a Herstellung von Bier ... Steueranmeldung beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben. Für die Steueranmeldung gilt § 31 entsprechend. Die Steuer ist sofort fällig. Mehrere Steuerschuldner sind ... einer Unregelmäßigkeit gegenüber dem Steuerschuldner." 37. § 31 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 5 wird der Klammerzusatz ... gilt § 88 Absatz 3 Satz 3 der Abgabenordnung entsprechend." 38. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt: „§ 31a Herstellung von Bier ... (2) Für die Überprüfung der Steueranmeldung und die Kleinbetragsregelung gelten § 31 Absatz 4 und § 32 entsprechend." 49. § 39 wird wie folgt geändert: ... angefügt: „(7) Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt § 31 Absatz 4 entsprechend." 57. § 43 wird wie folgt gefasst: „§ 43 ... beizufügen. (5) Für die Überprüfung der Entlastungsanmeldung gilt § 31 Absatz 4 entsprechend." 58. In § 44 Satz 3 wird das Wort „zuständigen" ...
Artikel 14 8. VStÄndG Weitere Änderung der Biersteuerverordnung
... § 31 der Biersteuerverordnung , die zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ...
Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Artikel 4 6. VerbrStÄndV Änderung der Biersteuerverordnung
... das Wort „unverzüglich" eingefügt. 15. Nach § 31 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Das Hauptzollamt Stuttgart kann die Abgabe ...
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