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§ 31 - Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung (EGZPO k.a.Abk.)
G. v. 30.01.1877 RGBl. S. 244; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-2 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-2 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 31
§ 31 wird in 2 Vorschriften zitiert
Für das Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437) gilt folgende Übergangsvorschrift:
1Auf Verfahren, die nach dem 31. Oktober 2005 anhängig werden, findet § 32b der Zivilprozessordnung keine Anwendung, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits bei einem anderen Gericht mindestens zehn Verfahren anhängig sind, in denen die Voraussetzungen für ein Musterverfahren ebenso wie bei dem neu anhängig werdenden Verfahren vorliegen. 2In den Verfahren nach Satz 1 richtet sich die Zuständigkeit der Gerichte nach den bisher geltenden Vorschriften.
1Auf Verfahren, die nach dem 31. Oktober 2005 anhängig werden, findet § 32b der Zivilprozessordnung keine Anwendung, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits bei einem anderen Gericht mindestens zehn Verfahren anhängig sind, in denen die Voraussetzungen für ein Musterverfahren ebenso wie bei dem neu anhängig werdenden Verfahren vorliegen. 2In den Verfahren nach Satz 1 richtet sich die Zuständigkeit der Gerichte nach den bisher geltenden Vorschriften.
Zitierungen von § 31 Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 EGZPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EGZPO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren
G. v. 16.08.2005 BGBl. I S. 2437; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2182
Artikel 2a KapMuGEinfG Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
... durch Artikel 15e des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837), wird folgender § 31 angefügt: „§ 31 Für das Gesetz zur Einführung ... März 2005 (BGBl. I S. 837), wird folgender § 31 angefügt: „§ 31 Für das Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 13 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
Artikel 49 1. BMJBBG Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
... in der jeweils bis zum 1. Januar 1999 geltenden Fassung Anwendung." 5. Nach § 31 werden die folgenden §§ 32 bis 34 eingefügt: „§ 32 ...
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