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§ 31 - Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung (EntschFinV)

V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 9 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 337
Geltung ab 12.01.2016; FNA: 7610-20-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 31 Anzeige- und Informationspflichten



(1) Ein CRR-Kreditinstitut, das eine Zahlungsverpflichtung nach § 19 übernommen hat, ist verpflichtet, der Entschädigungseinrichtung unverzüglich alle Umstände anzuzeigen, die die Fähigkeit des CRR-Kreditinstituts beeinträchtigen könnten, der Zahlungsverpflichtung oder dem Rahmenvertrag über Finanzsicherheiten nachzukommen.

(2) Anzeigepflichtig sind insbesondere

1.
Herabstufungen des CRR-Kreditinstituts durch externe Ratingagenturen in beauftragten Ratings,

2.
wesentliche aufsichtsrechtliche oder geschäftliche Veränderungen und

3.
Verschlechterungen der als Finanzsicherheiten überlassenen risikoarmen Schuldtitel.

(3) Die Entschädigungseinrichtung kann den CRR-Kreditinstituten im Rahmenvertrag weitere Anzeige- oder Informationspflichten in Bezug auf die gestellten Finanzsicherheiten auferlegen.



 

Zitierungen von § 31 EntschFinV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 EntschFinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EntschFinV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 EntschFinV Verträge über die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen
... der Entschädigungseinrichtung zur Anzeige aller Umstände nach Maßgabe des § 31 verpflichtet ist und 7. Verträge über die Übernahme von ...