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§ 31 - Filmförderungsgesetz (FFG)

§ 31 Widersprüche gegen Entscheidungen der Förderkommissionen



1Über Widersprüche gegen Entscheidungen der Förderkommissionen entscheidet die jeweilige Förderkommission. 2§ 8 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

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