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§ 31 - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

§ 31 Speicherung der Fahrzeugdaten im örtlichen Fahrzeugregister



(1) Bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen zugeteilt ist, sind im örtlichen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern:

1.
die der Zulassungsbehörde nach § 6 Absatz 4 Nummer 1, 2 und 4 und Absatz 7 mitzuteilenden Fahrzeugdaten,

2.
weitere Angaben, soweit deren Eintragung in der Zulassungsbescheinigung vorgeschrieben oder zulässig ist,

3.
das Unterscheidungskennzeichen und die Erkennungsnummer des zugeteilten Kennzeichens und das Datum der Zuteilung, bei Zuteilung eines Kennzeichens als Saisonkennzeichen zusätzlich der Betriebszeitraum, bei Zuteilung eines Wechselkennzeichens, eines Oldtimerkennzeichens oder eines Kennzeichens für elektrisch betriebene Fahrzeuge zusätzlich ein Hinweis darauf,

4.
das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer von durch Ausnahmegenehmigung zugeteilten weiteren Kennzeichen sowie das Datum der jeweiligen Zuteilung,

5.
Monat und Jahr des auf die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung folgenden Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

6.
bei Zuteilung eines grünen Kennzeichens ein Hinweis darauf sowie das Datum der Zuteilung,

7.
das Datum

a)
der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs, bei mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeug ein Hinweis darauf, dass es sich um ein Wechselkennzeichen handelt,

b)
der Entstempelung des Kennzeichens, wobei im Falle der internetbasierten Außerbetriebsetzung das Datum der abschließenden Bearbeitung des Antrags auf Außerbetriebsetzung an Stelle des Datums der Entstempelung zu speichern ist, bei mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeug auch das Datum der Entstempelung des fahrzeugbezogenen Teils und

c)
des Ablaufs der Reservierung des Kennzeichens,

8.
die Art der Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung,

9.
die Emissionsklasse, in die das Fahrzeug eingestuft ist und die Grundlage dieser Einstufung,

10.
die Kennziffer des Zulassungsbezirks einschließlich der Gemeindekennziffer,

11.
die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II bei Fahrzeugen, für die dieser Teil ausgefertigt wurde, sowie ein Hinweis über den Verbleib der Zulassungsbescheinigung Teil II bei Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs,

12.
die Nummer der früheren Zulassungsbescheinigung Teil II und ein Hinweis auf deren Verbleib bei Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil II,

13.
soweit eine Aufbietung der Zulassungsbescheinigung Teil II erfolgt ist, ein Hinweis darauf,

14.
die von der Zulassungsbehörde aufgebrachte Nummer, die Vordrucknummer und die Druckstücknummer der Markierung der Zulassungsbescheinigung Teil I,

14a.
die Druckstücknummern der Stempelplaketten,

15.
das Datum der Aushändigung und Rückgabe oder Einziehung der Zulassungsbescheinigung Teil I, wobei im Falle der internetbasierten Wiederzulassung das Datum der Aushändigung entfällt,

16.
Hinweise über die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I als Zweitschrift sowie eines Anhängerverzeichnisses und das Datum der Ausstellung,

17.
bei Ausstellung eines Internationalen Zulassungsscheins ein Hinweis darauf und das Datum der Ausstellung,

18.
eine Vormerkung zur Inanspruchnahme nach dem Bundesleistungsgesetz, dem Verkehrssicherstellungsgesetz oder dem Verkehrsleistungsgesetz,

19.
folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:

a)
die der Zulassungsbehörde nach § 6 Absatz 4 Nummer 3 mitzuteilenden Daten,

b)
das Datum des Eingangs der Versicherungsbestätigung,

c)
Hinweise auf ein Nichtbestehen oder eine Beendigung des Versicherungsverhältnisses, die Anzeige hierüber sowie das Datum des Eingangs der Anzeige bei der Zulassungsbehörde,

d)
bei Maßnahmen der Zulassungsbehörde auf Grund des Nichtbestehens oder der Beendigung des Versicherungsverhältnisses ein Hinweis darauf und

e)
den Namen und die Anschrift oder die Schlüsselnummer der früheren Versicherer und jeweils die Daten zu diesen Versicherungen nach Maßgabe der Buchstaben a bis d,

20.
fahrzeugbezogene und halterbezogene Ausnahmegenehmigungen sowie Auflagen oder Hinweise auf solche Genehmigungen und Auflagen,

21.
Hinweise über

a)
Fahrzeugmängel,

b)
Maßnahmen zur Mängelbeseitigung,

c)
erhebliche Schäden am Fahrzeug aus einem Verkehrsunfall,

d)
die Eintragung der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs in die Zulassungsbescheinigung Teil I,

e)
die Berechtigung zum Betrieb des Fahrzeugs trotz eines Verkehrsverbots,

f)
Verstöße gegen die Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer,

22.
Hinweise über die Untersagung oder Beschränkung des Betriebs des Fahrzeugs,

23.
Angaben zum Ort, an dem das sichergestellte Fahrzeug abgestellt ist,

24.
das Datum des Eingangs der Anzeige bei der Zulassungsbehörde über die Veräußerung des Fahrzeugs und das Datum der Veräußerung,

25.
bei Verlegung des Wohnsitzes des Halters in den Bezirk einer anderen Zulassungsbehörde und Zuteilung eines neuen Kennzeichens: das neue Kennzeichen dieses Zulassungsbezirks und das Datum der Zuteilung,

26.
folgende Daten über frühere Angaben und Ereignisse:

a)
bei Zuteilung eines neuen Kennzeichens das bisherige,

b)
bei Änderung der Fahrzeug-Identifizierungsnummer die bisherige,

27.
folgende Daten über den Verwertungsnachweis und die Abgabe von Erklärungen nach § 15:

a)
das Datum der Ausstellung des Verwertungsnachweises sowie

aa)
die Betriebsnummer des inländischen Demontagebetriebes oder

bb)
im Falle des § 15 Absatz 2 der Staat, in dem die Verwertungsanlage ihren Sitz hat,

oder

b)
ein Hinweis auf die Angabe, dass das Fahrzeug zum Zwecke der Entsorgung in einem Drittstaat verbleibt, oder

c)
ein Hinweis auf die Angabe, dass das Fahrzeug nicht als Abfall entsorgt wird.

(2) Bei der Zuteilung von roten Kennzeichen sind im örtlichen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern:

1.
Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer,

2.
Hinweis auf die Zuteilung und das Datum der Zuteilung sowie die Dauer der Gültigkeit des Kennzeichens,

3.
das Datum der Rückgabe oder Entziehung des Kennzeichens,

4.
folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:

a)
die der Zulassungsbehörde nach § 16 Absatz 4 mitzuteilenden Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,

b)
die nach Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe b bis e zu speichernden Daten.

(2a) Bei der Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen sind im örtlichen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern:

1.
die nach § 16a Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 bis 6 mitzuteilenden Fahrzeugdaten,

2.
das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer,

3.
Hinweis auf die Zuteilung und das Datum der Zuteilung des Kennzeichens sowie die Dauer der Gültigkeit des Kennzeichens,

4.
die nach § 16a Absatz 5 Satz 2 zu vermerkenden Beschränkungen,

5.
folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:

a)
die der Zulassungsbehörde nach § 16a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 mitzuteilenden Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,

b)
die nach Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe b bis e zu speichernden Daten.

(3) Bei Fahrzeugen, denen ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist, sind im örtlichen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern:

1.
die der Zulassungsbehörde nach § 19 Absatz 2 mitzuteilenden Fahrzeugdaten,

2.
Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer sowie

a)
das Datum der Zuteilung des Kennzeichens und

b)
das Datum des Ablaufs der Gültigkeit der Zulassung des Fahrzeugs mit diesem Kennzeichen im Geltungsbereich dieser Verordnung,

3.
die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II, falls eine solche vorhanden war, und Hinweise zu deren Verbleib,

4.
folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:

a)
die der Zulassungsbehörde nach § 19 Absatz 2 mitzuteilenden Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,

b)
die nach Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe b bis e zu speichernden Daten.

(4) Im örtlichen Fahrzeugregister sind auch die durch Ausnahmegenehmigung ohne Zuordnung zu einem bestimmten Fahrzeug zugeteilten Kennzeichen zu speichern sowie jeweils das Datum der Zuteilung und die Stelle, die über die Verwendung bestimmt.

(5) Soweit vom Kraftfahrt-Bundesamt für bestimmte Daten eine Schlüsselnummer festgelegt wird, ist auch diese im örtlichen Fahrzeugregister zu speichern.

(6) Im örtlichen Fahrzeugregister ist ferner das Datum der Änderung der in den Absätzen 1 bis 5 bezeichneten Fahrzeugdaten zu speichern.

(7) 1Im örtlichen Fahrzeugregister sind Hinweise über Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen

 
a)
eines Fahrzeugs,

b)
eines gestempelten Kennzeichens oder roten Kennzeichens,

c)
eines gestempelten Ausfuhrkennzeichens oder Kurzzeitkennzeichens, dessen jeweilige Gültigkeit noch nicht abgelaufen ist,

d)
eines gültigen Versicherungskennzeichens oder einer gültigen Versicherungsplakette und

e)
einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung (Teil I oder Teil II)

zu speichern. 2Jeweils zusätzlich sind das Datum des Diebstahls oder des sonstigen Abhandenkommens sowie Hinweise darauf zu speichern, dass nach dem abhandengekommenen Gegenstand gefahndet wird und dass im Falle des Verlustes eines Kennzeichens im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b bis d oder einer Versicherungsplakette diese nicht vor deren Wiederauffinden, sonst nicht vor Ablauf von zehn Jahren seit Fahndungsbeginn wieder zugeteilt werden dürfen. 3Bei Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen von nicht ausgefertigten Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II ist jeweils die Dokumentennummer zu speichern. 4Wurde in den Vordruck für die Zulassungsbescheinigung Teil II bereits durch den Hersteller eine Fahrzeug-Identifizierungsnummer eingetragen, ist auch diese zu speichern.

(8) Sofern die bisher nicht obligatorisch zu speichernden Daten nach Absatz 1 Nummer 4, 5, 13, 15 bis 17, 20 und 21 bis 27 und Absatz 2 bis 7 noch nicht im örtlichen Fahrzeugregister gespeichert sind, brauchen sie auch weiterhin nicht gespeichert werden.





 

Frühere Fassungen von § 31 FZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.06.2019Artikel 3 Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 06.06.2019 BGBl. I S. 756
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
vom 31.07.2017 BGBl. I S. 3090
aktuell vorher 01.10.2017Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 23.03.2017 BGBl. I S. 522
aktuell vorher 01.04.2015Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 30.10.2014 BGBl. I S. 1666
aktuell vorher 01.01.2015Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
vom 08.10.2013 BGBl. I S. 3772
aktuell vorher 01.02.2013Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 19.10.2012 BGBl. I S. 2232
aktuell vorher 01.11.2012Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 19.10.2012 BGBl. I S. 2232
aktuell vorher 01.07.2012Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung
vom 13.01.2012 BGBl. I S. 103
aktuellvor 01.07.2012Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 31 FZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 FZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 37 FZV Übermittlung von Daten an Stellen zur Durchführung des Bundesleistungsgesetzes, des Verkehrssicherstellungsgesetzes, des Verkehrsleistungsgesetzes und von Maßnahmen des Katastrophenschutzes (vom 09.03.2023)
... erlassenen Gesetzen zuständigen Stellen auf entsprechende Anforderung die nach § 31 Absatz 1 gespeicherten Fahrzeugdaten sowie die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 ...
§ 39 FZV Abruf im automatisierten Verfahren (vom 09.03.2023)
...  a) die nach § 32 Absatz 1 zu speichernden Halterdaten und b) die nach § 31 Absatz 1 Nummer 1, 3, 5 bis 17, 19 bis 27, Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und Absatz 3 Nummer 1 bis 4 zu speichernden Fahrzeugdaten, 2. für Anfragen unter Verwendung eines Teils des ...
§ 45 FZV Löschung der Daten im örtlichen Fahrzeugregister
... 2. die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, das Kennzeichen, frühere Kennzeichen sowie die in § 31 Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe a, b und e, Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a und Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe a bezeichneten Daten drei Jahre nachdem die Versicherungsbestätigung, in der diese Daten ... wie die Angaben nach Nummer 1. (5) Die Daten über Kennzeichen nach § 31 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 4 sind im örtlichen Fahrzeugregister spätestens ein Jahr nach Rückgabe oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 23.03.2017 BGBl. I S. 522
Artikel 1 3. FZVuaÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... 3" durch die Angabe „§ 16a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2" ersetzt. 20. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2232
Artikel 1 FZVuaÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... Kennzeichen dieses Zulassungsbezirks und das Datum der Zuteilung,". 18. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
V. v. 08.10.2013 BGBl. I S. 3772; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 30.10.2014 BGBl. I S. 1666
Artikel 2 1. FZVuGebOStÄndV Weitere Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (vom 11.11.2014)
... Sicherheitscodes und die Druckstücknummern der Stempelplaketten,". 9. § 31 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 7 Buchstabe b werden nach den ...

Fünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 15.09.2015 BGBl. I S. 1573
Artikel 1 50. StVRÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... und im örtlichen Fahrzeugregister, unbeschadet des § 30 Absatz 1 Nummer 3 und des § 31 Absatz 1 Nummer 3, ein Hinweis darauf einzutragen. Im Falle dass ein Wechselkennzeichnen nach ...

Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 06.06.2019 BGBl. I S. 756
Artikel 3 eKFVEV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... und das Wort „darf" durch das Wort „dürfen" ersetzt. 7. § 31 Absatz 7 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Buchstabe d werden nach dem Wort ...

Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung
V. v. 13.01.2012 BGBl. I S. 103; zuletzt geändert durch Artikel 4a V. v. 10.05.2012 BGBl. I S. 1086
Artikel 1 FZVuaÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... ausschließlich der Entstempelung des fahrzeugbezogenen Teils,". 10. § 31 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 werden nach dem Wort ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 30.10.2014 BGBl. I S. 1666
Artikel 1 2. FZVuaÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... die nach Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe b bis e zu speichernden Daten." 12. § 31 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
V. v. 31.07.2017 BGBl. I S. 3090
Artikel 1 2. FZVuGebOStÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil I oder Teil II". 12. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...