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§ 31 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (GDBNDVerfSchVDV)

V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1368 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
Geltung ab 01.10.2018; FNA: 2030-8-5-14 Beamte
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§ 31 Gliederung, Organisation und Durchführung



(1) Die berufspraktischen Studienzeiten bestehen aus

1.
Praktika und

2.
praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.

(2) Die Hochschule bestimmt und überwacht die Gestaltung und Organisation der berufspraktischen Studienzeiten.

(3) Die Praktika werden von den Ausbildungsbehörden durchgeführt.

(4) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen werden von der Hochschule durchgeführt.

 
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