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§ 31 - Geflügel-Salmonellen-Verordnung (GflSalmoV)
neugefasst durch B. v. 18.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 381
Geltung ab 16.04.2009, abweichend siehe § 38; FNA: 7831-1-54-6 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 16.04.2009, abweichend siehe § 38; FNA: 7831-1-54-6 Tierseuchenbekämpfung
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§ 31 Amtliche Untersuchung
Im Falle einer Mitteilung nach § 4 Absatz 1 kann die zuständige Behörde eine Untersuchung der betroffenen Herde des Putenbetriebes oder der Putenbrüterei, bei lüftungstechnisch getrennten Brütern, des betroffenen Brüters, nach Maßgabe der Nummern 2.2.1 und 2.2.2 in Verbindung mit Nummer 2.1 Buchstabe b sowie Nummer 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 durchführen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung V. v. 4. November 2023 BGBl. 2023 I Nr. 306 m.W.v. 17. November 2023
Frühere Fassungen von § 31 GflSalmoV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.11.2023 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung vom 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 306 |
aktuell vorher | 25.01.2014 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Hühner-Salmonellen-Verordnung vom 17.01.2014 BGBl. I S. 50 |
aktuell | vor 25.01.2014 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 31 GflSalmoV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 GflSalmoV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GflSalmoV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 GflSalmoV Begriffsbestimmungen (vom 17.11.2023)
... 30, 2. durch amtliche Untersuchungen nach den §§ 9, 14, 19, 23, 27 oder § 31 oder 3. durch sonstige amtliche Kontrollen nach der Verordnung (EU) 2017/625 des ...
§ 30 GflSalmoV Betriebseigene Kontrollen (vom 17.11.2023)
... und Untersuchung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit eine amtliche Untersuchung nach § 31 durchgeführt wird. Der Unternehmer eines Putenzuchtbetriebes oder eines ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Hühner-Salmonellen-Verordnung
V. v. 17.01.2014 BGBl. I S. 50
Artikel 1 1. HühnSalmVÄndV
... vor amtlicher Feststellung § 34b Amtliche Untersuchung § 34c Maßregeln nach amtlicher Feststellung § 34d Aufhebung der ... und Untersuchung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit eine amtliche Untersuchung nach § 34c durchgeführt wird. Der Besitzer eines Putenzuchtbetriebes oder eines Putenmastbetriebes hat ... Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte verbracht werden. § 34c Amtliche Untersuchung Im Falle der Mitteilung eines Verdachtes auf eine Infektion mit ... einem Putenmastbetrieb oder einer Putenbrüterei auf Grund einer Untersuchung nach § 34c eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 amtlich festgestellt worden, dürfen Puten und ... Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 gilt als beseitigt, soweit eine Untersuchung nach § 34c mit negativem Ergebnis auf Salmonellen durchgeführt worden ist." 23. In ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung
V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 306
Artikel 1 2. GflSalmoVÄndV Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung
... 7 Putenbetriebe Betriebseigene Kontrollen § 30 Amtliche Untersuchung § 31 Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen § 32 Aufhebung der ... 30, 2. durch amtliche Untersuchungen nach den §§ 9, 14, 19, 23, 27 oder § 31 oder 3. durch sonstige amtliche Kontrollen nach der Verordnung (EU) 2017/625 des ... c) In Absatz 3 werden die Wörter „Nummer 1 und 3" gestrichen. 31. § 31 wird aufgehoben. 32. Der bisherige § 32 wird § 27 und wie folgt gefasst: ... bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 34c" durch die Angabe „ § 31 " ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In den ... 37. § 34b wird aufgehoben. 38. Der bisherige § 34c wird § 31 und wie folgt gefasst: „§ 31 Amtliche Untersuchung Im Falle ... 38. Der bisherige § 34c wird § 31 und wie folgt gefasst: „ § 31 Amtliche Untersuchung Im Falle einer Mitteilung nach § 4 Absatz 1 kann die ... „§ 17 Satz 1" ersetzt. mm) In Nummer 13 werden die Wörter „ § 31 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 33," durch die Angabe „§ 28 Absatz 1" ...
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