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§ 31 - Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)
V. v. 22.11.2022 BGBl. I S. 2118 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 355
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 600-1-3-21 Finanzverwaltung
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Geltung ab 01.01.2023; FNA: 600-1-3-21 Finanzverwaltung
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§ 31 Hauptzollamt Oldenburg
Dem Hauptzollamt Oldenburg werden die Zuständigkeiten übertragen für
- 1.
- die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Hauptzollamts Bremen, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Oldenburg die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt, sowie
- 2.
- die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Bremen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung V. v. 7. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 355 m.W.v. 1. Januar 2024
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Frühere Fassungen von § 31 HZAZustV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2024 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung vom 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 355 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 31 HZAZustV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 HZAZustV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HZAZustV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung
V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 355
Artikel 1 HZAZustVÄndV
... b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4. 5. § 31 wird wie folgt gefasst: „§ 31 Hauptzollamt Oldenburg Dem ... 3 werden die Nummern 3 und 4. 5. § 31 wird wie folgt gefasst: „ § 31 Hauptzollamt Oldenburg Dem Hauptzollamt Oldenburg werden die Zuständigkeiten ...
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