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§ 31 - Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 39 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe § 60; FNA: 2124-26-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe § 60; FNA: 2124-26-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 31 Durchführung des praktischen Teils der staatlichen Prüfung
(1) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt.
(2) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung ohne den Vorbereitungsteil soll einschließlich des Reflexionsgesprächs bis zu 360 Minuten dauern und kann durch eine organisatorische Pause von bis zu fünf Werktagen unterbrochen werden.
(3) 1Der praktische Teil der staatlichen Prüfung wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern abgenommen. 2Eine Prüferin oder ein Prüfer ist nach § 15 Absatz 1 Nummer 5 zur Abnahme der praktischen Prüfung geeignet.
Text in der Fassung des Artikels 13 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung V. v. 7. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 m.W.v. 1. Oktober 2023
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Frühere Fassungen von § 31 HebStPrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.10.2023 | Artikel 13 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung vom 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 31 HebStPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 HebStPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HebStPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung
V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Artikel 13 HeilbPrüfMV Änderung der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen
... berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 20 zuzuordnen." 6. § 31 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird das Wort „zwei" durch die ...
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