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§ 31 - Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

G. v. 12.04.1976 BGBl. I S. 965; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.05.1976; FNA: 8051-10 Jugendarbeitsschutz
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§ 31 Züchtigungsverbot; Verbot der Abgabe von Alkohol und Tabak



(1) Wer Jugendliche beschäftigt oder im Rahmen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 1 beaufsichtigt, anweist oder ausbildet, darf sie nicht körperlich züchtigen.

(2) 1Wer Jugendliche beschäftigt, muß sie vor körperlicher Züchtigung und Mißhandlung und vor sittlicher Gefährdung durch andere bei ihm Beschäftigte und durch Mitglieder seines Haushalts an der Arbeitsstätte und in seinem Haus schützen. 2Soweit deren Abgabe nach § 9 Absatz 1 oder § 10 Absatz 1 und 4 des Jugendschutzgesetzes verboten ist, darf der Arbeitgeber Jugendlichen keine alkoholischen Getränke, Tabakwaren oder anderen dort genannten Erzeugnisse geben.



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Frühere Fassungen von § 31 JArbSchG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 13 Branntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetz (BfBAG)
vom 10.03.2017 BGBl. I S. 420
aktuell vorher 01.04.2016Artikel 2 Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas
vom 03.03.2016 BGBl. I S. 369
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation
vom 20.04.2013 BGBl. I S. 868
aktuellvor 01.08.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 31 JArbSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 JArbSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JArbSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 JArbSchG Verbot der Beschäftigung von Kindern
... Weisung. Auf die Beschäftigung finden § 7 Satz 1 Nr. 2 und die §§ 9 bis 46 entsprechende Anwendung. (3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht ... beschäftigt werden. Auf die Beschäftigung finden die §§ 15 bis 31 entsprechende Anwendung. (4) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für die ... vier Wochen im Kalenderjahr. Auf die Beschäftigung finden die §§ 8 bis 31 entsprechende Anwendung. (4a) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit ...
§ 7 JArbSchG Beschäftigung von nicht vollzeitschulpflichtigen Kindern
...  beschäftigt werden. Auf die Beschäftigung finden die §§ 8 bis 46 entsprechende ...
§ 58 JArbSchG Bußgeld- und Strafvorschriften (vom 01.01.2021)
... 26 Nr. 1, einen Jugendlichen mit Arbeiten unter Tage beschäftigt, 21. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 einem Jugendlichen ein dort genanntes Getränk, Tabakwaren oder ein dort genanntes Erzeugnis ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Branntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetz (BfBAG)
G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Artikel 13 BfBAG Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes
... 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 31 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:  ...

Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas
G. v. 03.03.2016 BGBl. I S. 369
Artikel 2 EZigJuSchG Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes
... von Stoffen und Gemischen (ABl. L 65 vom 5.3.2014, S. 1). --- 2. § 31 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden nach dem Wort ...