(1)
1Die Bundesanstalt kann zur Verfolgung von Verstößen gegen Titel VI der
Verordnung (EU) 2023/1114 von jeder Person, auch von solchen, die nacheinander an der Übermittlung von Aufträgen oder der Ausführung der betreffenden Tätigkeiten beteiligt sind, sowie von deren Auftraggebern
- 1.
- Auskünfte, Unterlagen und Daten und die Überlassung von Kopien fordern und
- 2.
- erforderlichenfalls zum Erhalt von Informationen eine Person vorladen und befragen.
2Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.
(2)
1Bedienstete der Bundesanstalt dürfen Geschäfts- und Wohnräume durchsuchen, soweit dies zur Durchsetzung der Verbote und Gebote des Titels VI der
Verordnung (EU) 2023/1114 geboten ist.
2Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach
Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
3Im Rahmen der Durchsuchung dürfen Bedienstete der Bundesanstalt Gegenstände sicherstellen, die als Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhalts von Bedeutung sein können.
4Befinden sich die Gegenstände im Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so können Bedienstete der Bundesanstalt die Gegenstände beschlagnahmen.
5Durchsuchungen und Beschlagnahmen sind, außer bei Gefahr im Verzug, durch das Gericht anzuordnen.
6Zuständig ist das Amtsgericht Frankfurt am Main.
7Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.
8Die
§§ 306 bis 310 und
311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend.
9Bei Beschlagnahmen ohne richterliche Anordnung gilt
§ 98 Absatz 2 der Strafprozessordnung entsprechend.
10Zuständiges Gericht für die nachträglich eingeholte richterliche Entscheidung ist das Amtsgericht Frankfurt am Main.
11Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen.
12Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis enthalten.
(3)
1Die Bundesanstalt kann die Beschlagnahme von Vermögenswerten beantragen, soweit dies zur Durchsetzung der Verbote und Gebote des Titels VI der
Verordnung (EU) 2023/1114 geboten ist.
2Maßnahmen nach Satz 1 sind durch das Gericht anzuordnen.
3Zuständig ist das Amtsgericht Frankfurt am Main.
4Gegen eine richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die
§§ 306 bis 310 und
311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend.
(6) Soweit und solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen oder feststeht, dass eine Person gegen die Artikel 89 bis 91 der
Verordnung (EU) 2023/1114 verstoßen hat, kann die Bundesanstalt ihr vorübergehend die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit untersagen.
(7) Bei Verstößen gegen Titel VI der
Verordnung (EU) 2023/1114 kann die Bundesanstalt von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person verlangen, dass die den Verstoß begründende Handlung oder Verhaltensweise dauerhaft eingestellt und von einer Wiederholung abgesehen wird.
G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438