(1) 1Sport und Spiel auf der Fahrbahn, den Seitenstreifen und auf Radwegen sind nicht erlaubt. 2Satz 1 gilt nicht, soweit dies durch ein die zugelassene Sportart oder Spielart kennzeichnendes Zusatzzeichen angezeigt ist.
(2) 1Durch das Zusatzzeichen
wird das Inline-Skaten und Rollschuhfahren zugelassen.
2Das Zusatzzeichen kann auch allein angeordnet sein.
3Wer sich dort mit Inline-Skates oder Rollschuhen fortbewegt, hat sich mit äußerster Vorsicht und unter besonderer Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr am rechten Rand in Fahrtrichtung zu bewegen und Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen.
§ 49 StVO Ordnungswidrigkeiten (vom 11.10.2024) ... 30 Absatz 3 Satz 1 oder 2 Nummer 7 Satz 2, 26. das Sporttreiben oder Spielen nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3 , 27. das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen ...
V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299
Anlage BKatV (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat) (vom 11.10.2024) ... in Fahrtrichtung bewegt oder Fahrzeugen das Überholen nicht ermöglicht § 31 Absatz 1 Satz 1 , Absatz 2 Satz 3 § 49 Absatz 1 Nummer 26 10 € ... Absatz 1 Nummer 26 10 € 120a.1 - mit Behinderung § 31 Absatz 1 Satz 1 , Absatz 2 Satz 3 § 1 Absatz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 1, 26 15 ...