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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026
§ 31 - Tiefbauberufeausbildungsverordnung (TiefbauBAusbV)
Artikel 1 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 2
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-154 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-154 Berufliche Bildung
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§ 31 Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbaumaßnahmen"
(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbaumaßnahmen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- die eigene Arbeitsvorbereitung zu beschreiben,
- 2.
- Messverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
- 3.
- Prüfverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
- 4.
- Aufmaße für Tiefbauarbeiten anhand von Skizzen zu erstellen,
- 5.
- Verfahren und Methoden der Baugrunderkundung zu unterscheiden,
- 6.
- Verfahren zum Einbauen und Verdichten von Böden zu unterscheiden,
- 7.
- Verfahren zur Herstellung von Baugruben und Gräben zu unterscheiden und auszuwählen sowie
- 8.
- Konstruktionen im Tiefbau zu unterscheiden.
(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
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