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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026

§ 31 - Tiefbauberufeausbildungsverordnung (TiefbauBAusbV)

Artikel 1 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 2
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-154 Berufliche Bildung
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§ 31 Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbaumaßnahmen"



(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbaumaßnahmen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die eigene Arbeitsvorbereitung zu beschreiben,

2.
Messverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,

3.
Prüfverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,

4.
Aufmaße für Tiefbauarbeiten anhand von Skizzen zu erstellen,

5.
Verfahren und Methoden der Baugrunderkundung zu unterscheiden,

6.
Verfahren zum Einbauen und Verdichten von Böden zu unterscheiden,

7.
Verfahren zur Herstellung von Baugruben und Gräben zu unterscheiden und auszuwählen sowie

8.
Konstruktionen im Tiefbau zu unterscheiden.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

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