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§ 31c - Parteiengesetz (PartG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 31.01.1994 BGBl. I S. 149; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 70
Geltung ab 28.07.1967; FNA: 112-1 Parteien
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Geltung ab 28.07.1967; FNA: 112-1 Parteien
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§ 31c Rechtswidrig erlangte oder nicht veröffentlichte Spenden
1Hat eine Partei Spenden unter Verstoß gegen § 25 Abs. 2 angenommen und nicht gemäß § 25 Abs. 4 an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weitergeleitet, entsteht gegen sie ein Anspruch in Höhe des Dreifachen des rechtswidrig erlangten Betrages; bereits abgeführte Spenden werden angerechnet. 2Hat eine Partei Spenden nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend im Rechenschaftsbericht veröffentlicht (§ 25 Abs. 3), entsteht gegen sie ein Anspruch in Höhe des Zweifachen des nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend veröffentlichten Betrages. 3Der Präsident stellt die Verpflichtung der Partei zur Zahlung des Betrages durch Verwaltungsakt fest. 4§ 31a Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zehntes Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes G. v. 22. Dezember 2015 BGBl. I S. 2563 m.W.v. 1. Januar 2016
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Frühere Fassungen von § 31c Parteiengesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2016 | Artikel 1 Zehntes Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes vom 22.12.2015 BGBl. I S. 2563 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 31c Parteiengesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31c PartG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PartG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19a PartG Festsetzungsverfahren (vom 01.01.2016)
... in Höhe möglicher Zahlungsverpflichtungen der Partei (§§ 31a bis 31c ) aus. Nach Abschluss des Verfahrens trifft er eine endgültige Festsetzung. ...
§ 23b PartG Anzeigepflicht bei Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht (vom 05.03.2024)
... angezeigten Unrichtigkeit unterliegt die Partei nicht den Rechtsfolgen des § 31b oder des § 31c , wenn im Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige konkrete Anhaltspunkte für diese unrichtigen ...
§ 31b PartG Unrichtigkeit des Rechenschaftsberichts
... des Zweifachen des den unrichtigen Angaben entsprechenden Betrages, soweit kein Fall des § 31c vorliegt. Betreffen Unrichtigkeiten in der Vermögensbilanz oder im ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zehntes Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes
G. v. 22.12.2015 BGBl. I S. 2563
Artikel 1 10. PartGÄndG Änderung des Parteiengesetzes
... oder auf eine solche Vergütung verzichtet wird." ersetzt. 8. § 31c wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung „(1)" wird ...
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