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§ 329
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§ 329 - Insolvenzordnung (InsO)
G. v. 05.10.1994
BGBl. I S. 2866
; zuletzt geändert durch
Artikel 6
G. v. 15.07.2024
BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 311-13
Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
42 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 421 Vorschriften zitiert
Elfter Teil Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
Erster Abschnitt Nachlaßinsolvenzverfahren
§ 328
←
→
§ 330
§ 329 Nacherbfolge
§ 329 wird in
2 Vorschriften zitiert
Die §§
323
,
324
Abs. 1 Nr. 1 und §
326
Abs. 2, 3 gelten für den Vorerben auch nach dem Eintritt der Nacherbfolge.
§ 328
←
→
§ 330
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Zitierungen von
§ 329 InsO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 329 InsO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InsO selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 11 InsO Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens
(vom 01.01.2024)
... wirtschaftliche Interessenvereinigung); 2. nach Maßgabe der §§ 315
bis
334 über einen Nachlaß, über das Gesamtgut einer fortgesetzten ...
§ 332 InsO Verweisung auf das Nachlaßinsolvenzverfahren
... Im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft gelten die §§ 315
bis
331 entsprechend für das Insolvenzverfahren über das Gesamtgut. (2) ...
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