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§ 329 - Strafgesetzbuch (StGB)
neugefasst durch B. v. 13.11.1998 BGBl. I S. 3322; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 450-2 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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Geltung ab 01.01.1975; FNA: 450-2 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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§ 329 Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete
(1) 1Wer entgegen einer auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung über ein Gebiet, das eines besonderen Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche bedarf oder in dem während austauscharmer Wetterlagen ein starkes Anwachsen schädlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu befürchten ist, Anlagen innerhalb des Gebiets betreibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2Ebenso wird bestraft, wer innerhalb eines solchen Gebiets Anlagen entgegen einer vollziehbaren Anordnung betreibt, die auf Grund einer in Satz 1 bezeichneten Rechtsverordnung ergangen ist. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge.
(2) 1Wer entgegen einer zum Schutz eines Wasser- oder Heilquellenschutzgebietes erlassenen Rechtsvorschrift oder vollziehbaren Untersagung
- 1.
- betriebliche Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen betreibt,
- 2.
- Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe betreibt oder solche Stoffe befördert oder
- 3.
- im Rahmen eines Gewerbebetriebes Kies, Sand, Ton oder andere feste Stoffe abbaut,
(3) Wer entgegen einer zum Schutz eines Naturschutzgebietes, einer als Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellten Fläche oder eines Nationalparks erlassenen Rechtsvorschrift oder vollziehbaren Untersagung
- 1.
- Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt,
- 2.
- Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt,
- 3.
- Gewässer schafft, verändert oder beseitigt,
- 4.
- Moore, Sümpfe, Brüche oder sonstige Feuchtgebiete entwässert,
- 5.
- Wald rodet,
- 6.
- Tiere einer im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art tötet, fängt, diesen nachstellt oder deren Gelege ganz oder teilweise zerstört oder entfernt,
- 7.
- Pflanzen einer im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art beschädigt oder entfernt oder
- 8.
- ein Gebäude errichtet
(4) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten in einem Natura 2000-Gebiet einen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck dieses Gebietes maßgeblichen
- 1.
- Lebensraum einer Art, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist, aufgeführt ist, oder
- 2.
- natürlichen Lebensraumtyp, der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist, aufgeführt ist,
(5) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
- 1.
- in den Fällen der Absätze 1 und 2 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe,
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(6) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Bekämpfung der Korruption G. v. 20. November 2015 BGBl. I S. 2025 m.W.v. 26. November 2015
Frühere Fassungen von § 329 StGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 26.11.2015 | Artikel 1 Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 20.11.2015 BGBl. I S. 2025 |
aktuell vorher | 14.12.2011 | Artikel 1 Fünfundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt vom 06.12.2011 BGBl. I S. 2557 |
aktuell | vor 14.12.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 329 StGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 329 StGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 330 StGB Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat (vom 14.12.2011)
... besonders schweren Fällen wird eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324 bis 329 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders ... Täter 1. ein Gewässer, den Boden oder ein Schutzgebiet im Sinne des § 329 Abs. 3 derart beeinträchtigt, daß die Beeinträchtigung nicht, nur mit ... handelt. (2) Wer durch eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324 bis 329 1. einen anderen Menschen in die Gefahr des Todes oder einer schweren ...
§ 330c StGB Einziehung (vom 14.12.2011)
... eine Straftat nach den §§ 326, 327 Abs. 1 oder 2, §§ 328, 329 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, dieser auch in Verbindung mit Absatz 5, oder Absatz 4, dieser auch in ...
Zitat in folgenden Normen
Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Borkum Riffgrund" (NSGBRgV)
V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3395
§ 8 NSGBRgV Weitergehende Vorschriften
... bestimmter Fanggeräte und von Fangtätigkeiten, sowie 4. die Vorschrift des § 329 Absatz 4 des Strafgesetzbuches ...
Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Doggerbank" (NSGDgbV)
V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3400
§ 8 NSGDgbV Weitergehende Vorschriften
... bestimmter Fanggeräte und von Fangtätigkeiten, sowie 4. die Vorschrift des § 329 Absatz 4 des Strafgesetzbuches ...
Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Fehmarnbelt" (NSGFmbV)
V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3405
§ 8 NSGFmbV Weitergehende Vorschriften
... bestimmter Fanggeräte und von Fangtätigkeiten, sowie 4. die Vorschrift des § 329 Absatz 4 des Strafgesetzbuches ...
Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Kadetrinne" (NSGKdrV)
V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3410
§ 8 NSGKdrV Weitergehende Vorschriften
... bestimmter Fanggeräte und von Fangtätigkeiten, sowie 4. die Vorschrift des § 329 Absatz 4 des Strafgesetzbuches ...
Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Pommersche Bucht - Rönnebank" (NSGPBRV)
V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3415
§ 12 NSGPBRV Weitergehende Vorschriften
... bestimmter Fanggeräte und von Fangtätigkeiten, sowie 4. die Vorschrift des § 329 Absatz 4 des Strafgesetzbuches ...
Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Sylter Außenriff - Östliche Deutsche Bucht" (NSGSylV)
V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3423; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 397
§ 10 NSGSylV Weitergehende Vorschriften
... bestimmter Fanggeräte und von Fangtätigkeiten, sowie 4. die Vorschrift des § 329 Absatz 4 des Strafgesetzbuches ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2557
Artikel 1 45. StrÄndG Änderung des Strafgesetzbuchs
... oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden" ersetzt. 7. § 329 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ...
Gesetz zur Bekämpfung der Korruption
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2025
Artikel 1 KorrBekG Änderung des Strafgesetzbuches
... die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat." 14. In § 329 Absatz 4 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. ...
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