§ 32 - Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV)

V. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2580 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 74
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 7402-3-1 Außenhandelsstatistik
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§ 32 Befreiungen


§ 32 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Anmeldeschwelle im Eingang nach § 14 Absatz 3 des Außenhandelsstatistikgesetzes wird auf 3 Millionen Euro festgelegt. 2Die Anmeldeschwelle in der Versendung nach § 14 Absatz 2 des Außenhandelsstatistikgesetzes wird auf 1 Million Euro festgelegt.

(2) Bei Kaufgeschäften einschließlich Kommissions-, Konsignations- und Lagergeschäften im Rahmen von innergemeinschaftlichen Warenverkehren ist der Statistische Wert von den Anmeldepflichtigen nur anzugeben, wenn dieser für alle derartigen Warenverkehre des Anmeldepflichtigen in einem Jahr je Verkehrsrichtung den nach Absatz 4 festgelegten Schwellenwert überschreitet.

(3) 1Um zu ermitteln, wer verpflichtet ist, über den Statistischen Wert bei Kaufgeschäften einschließlich Kommissions-, Konsignations- und Lagergeschäften sowie Ansichts- und Probesendungen Auskunft zu geben, wird jährlich ein Schwellenwert für den Wareneingang und ein Schwellenwert für die Warenversendung festgelegt. 2Auskunftspflichtige zur Intrahandelsstatistik, deren Kaufgeschäfte einschließlich Kommissions-, Konsignations- und Lagergeschäften sowie Ansichts- und Probesendungen den jeweiligen Schwellenwert übersteigen, müssen im kommenden Kalenderjahr bei den entsprechenden Geschäften den Statistischen Wert angeben.

(4) 1Für die Schwellenwerte gilt:

1.
der Schwellenwert für den Wareneingang ist so festzulegen, dass nicht mehr als 70 Prozent des in Wertangaben erfassten Handels aller Kaufgeschäfte einschließlich Kommissions-, Konsignations- und Lagergeschäften sowie Ansichts- und Probesendungen des vorangegangenen Kalenderjahres abgedeckt werden,

2.
der Schwellenwert für die Warenversendung ist so festzulegen, dass nicht mehr als 70 Prozent des in Wertangaben erfassten Handels aller Kaufgeschäfte einschließlich Kommissions-, Konsignations- und Lagergeschäften sowie Ansichts- und Probesendungen des vorangegangenen Kalenderjahres abgedeckt werden.

2Das Statistische Bundesamt legt die Schwellenwerte am Ende eines Kalenderjahres anhand der Werte des vorangegangenen Kalenderjahres für das kommende Kalenderjahr fest.

(5) Die in der Anlage zu Anhang 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission genannten Waren und Warenverkehre sowie die in Anlage 4 genannten Waren und Warenverkehre sind von der Anmeldung zur Außenhandelsstatistik befreit.


Text in der Fassung des Artikels 1 Änderungsverordnung zur Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV-ÄndV) V. v. 6. März 2025 BGBl. 2025 I Nr. 74 m.W.v. 1. Januar 2025

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Frühere Fassungen von § 32 AHStatDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2025 (06.03.2025)Artikel 1 Änderungsverordnung zur Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV-ÄndV)
vom 06.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 74

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Zitierungen von § 32 AHStatDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 AHStatDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AHStatDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise
 
§ 27 AHStatDV Vereinfachte Anmeldungen
... Meldepflichtige Importe oder Exporte können unter den in den §§ 28 bis 32 genannten Voraussetzungen vereinfacht angemeldet werden. (2) Hilfslieferungen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Änderungsverordnung zur Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV-ÄndV)
V. v. 06.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 74
Artikel 1 AHStatDV-ÄndV Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
... der Warenposition mit dem höchsten Statistischen Wert angemeldet werden." 20. § 32 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...


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