§ 32 - Bachelor-Professional-IT-Fortbildungsprüfungsverordnung (BAProITFPrV)

V. v. 24.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 295
Geltung ab 01.11.2024; FNA: 806-22-6-83 Berufliche Bildung

§ 32 Wiederholung von Prüfungsleistungen



(1) Prüfungsleistungen, die mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind, dürfen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 wiederholt werden.

(2) 1Im Prüfungsteil „Fachliche Spezialisierung" darf jede der beiden schriftlichen Prüfungsleistungen höchstens zweimal wiederholt werden. 2Wurde in der mündlichen Prüfung mindestens eine Prüfungsleistung mit weniger als 50 Punkten bewertet, so muss die gesamte mündliche Prüfung wiederholt werden. 3Die mündliche Prüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.

(3) Im Prüfungsteil „IT-spezifische Handlungsfelder" darf jede der beiden schriftlichen Prüfungsleistungen höchstens zweimal wiederholt werden.

(4) Im Prüfungsteil „Mitarbeitendenführung und Personalmanagement" dürfen jede der beiden Prüfungsleistungen der schriftlichen Prüfung sowie die Prüfungsleistung der Gesprächssimulation höchstens zweimal wiederholt werden.

(5) 1Im Prüfungsteil „IT-Projekt" darf die Projektarbeit höchstens zweimal wiederholt werden. 2Wurde in der mündlichen Prüfung mindestens eine Prüfungsleistung mit weniger als 50 Punkten bewertet, so muss die gesamte mündliche Prüfung sowie die Projektarbeit wiederholt werden. 3Wird die Projektarbeit wiederholt, so darf in der Wiederholungsprüfung erneut zwischen einer der beiden Varianten nach § 25 Absatz 1 gewählt werden.

(6) 1Die Frist zur Wiederholung von Prüfungsleistungen beträgt zwei Jahre. 2Sie beginnt mit dem Tag, an dem der Bescheid über das Nichtbestehen der Fortbildungsprüfung oder über das Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung der zu prüfenden Person zugeht. 3Die Frist nach § 19 Absatz 5 wird für die Dauer der Wiederholungsprüfung unterbrochen.

(7) Wer sich nach Ablauf der Frist nach Absatz 6 zur Wiederholung von Prüfungsleistungen anmeldet, muss die gesamte Fortbildungsprüfung wiederholen.



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