§ 32 Einstellungsverfügung
(1) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn
- 1.
- ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,
- 2.
- ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,
- 3.
- nach § 14 oder § 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf oder
- 4.
- das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist.
(2) Das Disziplinarverfahren wird ferner eingestellt, wenn
- 1.
- der Beamte stirbt,
- 2.
- das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung endet oder
- 3.
- bei einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer gerichtlichen Entscheidung nach § 59 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes eintreten.
(3) Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und zuzustellen.
interne Verweise§ 19 BDG Ausdehnung und Beschränkung (vom 01.04.2024) ... Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Entscheidung nach § 32 oder § 33 auf neue Handlungen ausgedehnt werden, die den Verdacht eines Dienstvergehens ... (2) Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Entscheidung nach § 32 oder § 33 oder eines Widerspruchsbescheids nach § 42 beschränkt werden, indem ...
§ 30 BDG Abschließende Anhörung ... entsprechend. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn das Disziplinarverfahren nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 eingestellt werden ...
§ 31 BDG Abgabe des Disziplinarverfahrens ... Dienstvorgesetzte nach dem Ergebnis der Anhörungen und Ermittlungen seine Befugnisse nach den §§ 32 bis 34 nicht für ausreichend, so führt er die Entscheidung des höheren ...
§ 40 BDG Verfall, Erstattung und Nachzahlung (vom 01.04.2024) ... Beamter oder Ruhestandsbeamter zur Folge hat, 3. das Disziplinarverfahren auf Grund des § 32 Absatz 1 Nummer 3 eingestellt worden ist und ein neues Disziplinarverfahren, das innerhalb von drei Monaten nach der ... Ruhegehalts geführt hat oder 4. das Disziplinarverfahren aus den Gründen des § 32 Absatz 2 eingestellt worden ist und die für den Erlass der Disziplinarverfügung zuständige ...
Zitat in folgenden NormenAltersgeldgesetz (AltGG)
Artikel 1 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3386; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 12b DNeuG Änderung des Bundesdisziplinargesetzes ... Ausdehnung" eingefügt und die Angabe „§ 31 Abs. 4 Satz 2 und § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 4 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ... In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 sowie § 32 " durch die Angabe „§ 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 ... angegriffen wird, oder gegen eine Einstellungsverfügung (§ 32 BDG) 60,00 € 18 Beendigung des gesamten ...
Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 06.03.2015 BGBl. I S. 250
Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Artikel 1 BDVfBG Änderung des Bundesdisziplinargesetzes ... 6. In § 19 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „den §§ 32 bis 34" durch die Angabe „§ 32 oder § 33" ersetzt. 7. In ... 1 werden jeweils die Wörter „den §§ 32 bis 34" durch die Angabe „ § 32 oder § 33" ersetzt. 7. In § 20 Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die ... oder Ruhestandsbeamter zur Folge hat, 3. das Disziplinarverfahren auf Grund des § 32 Absatz 1 Nummer 3 eingestellt worden ist und ein neues Disziplinarverfahren, das innerhalb von drei Monaten nach der ... Ruhegehalts geführt hat oder 4. das Disziplinarverfahren aus den Gründen des § 32 Absatz 2 eingestellt worden ist und die für den Erlass der Disziplinarverfügung zuständige ...
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