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§ 32 - Bundeslaufbahnverordnung (BLV)
V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Geltung ab 14.02.2009, abweichend siehe § 57; FNA: 2030-7-3-1 Beamte
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Geltung ab 14.02.2009, abweichend siehe § 57; FNA: 2030-7-3-1 Beamte
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§ 32 Voraussetzungen einer Beförderung
§ 32 wird in 1 Vorschrift zitiert
Eine Beamtin oder ein Beamter kann befördert werden, wenn
- 1.
- sie oder er nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgewählt worden ist,
- 2.
- im Fall der Übertragung einer höherwertigen Funktion die Eignung in einer Erprobungszeit nachgewiesen wurde und
- 3.
- kein Beförderungsverbot vorliegt.
Zitierungen von § 32 BLV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 BLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BLV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 33 BLV Auswahlentscheidungen (vom 20.08.2021)
... kann während der Probezeit befördert werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 32 vorliegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Person, die einen ...
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