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§ 32 - Bundeswahlgesetz (BWahlG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 23.07.1993 BGBl. I S. 1288, 1594; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 07.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 91
Geltung ab 03.07.1975; FNA: 111-1 Wahlrecht
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Geltung ab 03.07.1975; FNA: 111-1 Wahlrecht
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§ 32 Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung, unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen
§ 32 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
(2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig.
Zitierungen von § 32 Bundeswahlgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 BWahlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BWahlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 49a BWahlG Ordnungswidrigkeiten
... Entschuldigung den Pflichten eines solchen entzieht oder 2. entgegen § 32 Abs. 2 Ergebnisse von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der ...
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