§ 32 Inhalt des Führungszeugnisses
(1)
1In das Führungszeugnis werden die in den
§§ 4 bis 16 bezeichneten Eintragungen aufgenommen.
2Soweit in Absatz 2 Nr. 3 bis 9 hiervon Ausnahmen zugelassen werden, gelten diese nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den
§§ 174 bis 180 oder
182 des Strafgesetzbuches.
(2) Nicht aufgenommen werden
- 1.
- die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 des Strafgesetzbuchs,
- 2.
- der Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes,
- 3.
- Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt oder nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes - auch in Verbindung mit § 39 des Konsumcannabisgesetzes oder § 30 des Medizinal-Cannabisgesetzes - zurückgestellt und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist,
- 4.
- Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe erkannt worden ist, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt und die Beseitigung nicht widerrufen worden ist,
- 5.
- Verurteilungen, durch die auf
- a)
- Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen,
- b)
- Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten
erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
- 6.
- Verurteilungen, durch die auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes
- a)
- nach § 35 oder § 36 des Betäubungsmittelgesetzes - auch in Verbindung mit § 39 des Konsumcannabisgesetzes oder § 30 des Medizinal-Cannabisgesetzes - zurückgestellt oder zur Bewährung ausgesetzt oder
- b)
- nach § 56 oder § 57 des Strafgesetzbuchs zur Bewährung ausgesetzt worden ist und sich aus dem Register ergibt, daß der Verurteilte die Tat oder bei Gesamtstrafen alle oder den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat,
diese Entscheidungen nicht widerrufen worden sind und im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
- 7.
- Verurteilungen, durch die neben Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes oder der Maßregel nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes - auch in Verbindung mit § 39 des Konsumcannabisgesetzes oder § 30 des Medizinal-Cannabisgesetzes - zurückgestellt worden ist und im übrigen die Voraussetzungen der Nummer 3 oder 6 erfüllt sind,
- 8.
- Verurteilungen, durch die Maßregeln der Besserung und Sicherung, Nebenstrafen oder Nebenfolgen allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden sind,
- 9.
- Verurteilungen, bei denen die Wiederaufnahme des gesamten Verfahrens vermerkt ist; ist die Wiederaufnahme nur eines Teils des Verfahrens angeordnet, so ist im Führungszeugnis darauf hinzuweisen,
- 10.
- abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 und die Angabe nach § 5 Absatz 1 Nummer 8,
- 11.
- Eintragungen nach den §§ 10 und 11,
- 12.
- die vorbehaltene Sicherungsverwahrung, falls von der Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtskräftig abgesehen worden ist.
(3) In ein Führungszeugnis für Behörden (
§ 30 Abs. 5,
§ 31) sind entgegen Absatz 2 auch aufzunehmen
- 1.
- Verurteilungen, durch die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
- 2.
- Eintragungen nach § 10, wenn die Entscheidung oder der Verzicht nicht länger als zehn Jahre zurückliegt,
- 3.
- Eintragungen nach § 11, wenn die Entscheidung oder Verfügung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt,
- 4.
- abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1, sofern unter diesen Daten Eintragungen erfolgt sind, die in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen sind.
(4) In ein Führungszeugnis für Behörden (
§ 30 Abs. 5,
§ 31) sind ferner die in Absatz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Verurteilungen wegen Straftaten aufzunehmen, die
- 1.
- bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder
- 2.
- bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung
- a)
- von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 14 des Strafgesetzbuchs oder
- b)
- von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als verantwortlich bezeichnet ist,
begangen worden sind, wenn das Führungszeugnis für die in
§ 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung bezeichneten Entscheidungen bestimmt ist.
(5) Soweit in Absatz 2 Nummer 3 bis 9 Ausnahmen für die Aufnahme von Eintragungen zugelassen werden, gelten diese nicht bei einer Verurteilung wegen einer Straftat nach den
§§ 171,
180a,
181a,
183 bis 184g,
184i bis 184l,
201a Absatz 3, den
§§ 225,
232 bis 233a,
234,
235 oder
§ 236 des Strafgesetzbuchs, wenn ein erweitertes Führungszeugnis nach
§ 30a oder
§ 31 Absatz 2 erteilt wird.
Frühere Fassungen von § 32 BZRG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 34 BZRG Länge der Frist (vom 01.07.2022) ... oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen des § 32 Absatz 2 nicht vorliegen, b) Verurteilungen zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als ... c) Verurteilungen zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr, wenn die Voraussetzungen des § 32 Absatz 2 nicht vorliegen, d) Verurteilungen zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein ...
§ 38 BZRG Mehrere Verurteilungen ... die nur in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen sind (§ 32 Abs. 3, 4, § 33 Abs. 2 Nr. 3), 2. Verurteilungen in den Fällen ... § 33 Abs. 2 Nr. 3), 2. Verurteilungen in den Fällen des § 32 Abs. 2 Nr. 1 bis 4, 3. Verurteilungen, durch die auf Geldstrafe von nicht ...
Zitat in folgenden NormenAufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
§ 60d AufenthG Beschäftigungsduldung (vom 27.02.2024) ... begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Verurteilungen im Sinne von § 32 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a des Bundeszentralregistergesetzes wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern ...
Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
Artikel 1 G. v. 21.10.2016 BGBl. I S. 2372; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 1 G. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 327
§ 15 ProstSchG Zuverlässigkeit einer Person (vom 18.03.2021) ... 1. ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Absatz 5, §§ 31 und 32 Absatz 3 und 4 des Bundeszentralregistergesetzes ) und 2. eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenCannabisgesetz (CanG)
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Fünftes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1952
Fünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung
G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2460
Artikel 2 50. StrÄndG Folgeänderungen ... (BGBl. I S. 2226) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 32 Absatz 5 wird nach der Angabe „183 bis 184g," die Angabe „184i, 184j," ...
Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1021; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 390
Artikel 1 DuABG Änderung des Aufenthaltsgesetzes ... begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Verurteilungen im Sinne von § 32 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a des Bundeszentralregistergesetzes wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern ...
Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder
G. v. 16.06.2021 BGBl. I S. 1810
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/816 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3420
Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes sowie des Achten Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2226
Neunundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen
G. v. 09.10.2020 BGBl. I S. 2075
Artikel 3 59. StrÄndG Folgeänderungen ... wird die Angabe „184j" durch die Angabe „184k" ersetzt. (3) In § 32 Absatz 5 , § 34 Absatz 2, § 41 Absatz 2 Satz 2 und § 46 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d des ...
Neunundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht
G. v. 21.01.2015 BGBl. I S. 10
Artikel 2 49. StrÄndG Folgeänderungen ... Bildaufnahmen (§ 201a Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuches),". (4) In § 32 Absatz 5, § 34 Absatz 2, § 41 Absatz 3 Satz 2 und § 46 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe ...
Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2732, 3431; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 1 7. BZRGÄndG Änderung des Bundeszentralregistergesetzes ... durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt. 24. § 32 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort ... oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen des § 32 Absatz 2 nicht vorliegen, b) Verurteilungen zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als ... c) Verurteilungen zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr, wenn die Voraussetzungen des § 32 Absatz 2 nicht vorliegen, d) Verurteilungen zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein ...
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