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§ 32 - Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)
Artikel 3 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 1272 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 754-32 Energieversorgung
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Geltung ab 01.01.2023; FNA: 754-32 Energieversorgung
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§ 32 Nachweisführung
Die Nachweisführung erfolgt
- 1.
- für die Voraussetzungen nach § 30 Nummer 1 und nach § 31 sowie die Bruttowertschöpfung durch
- a)
- die Stromlieferungsverträge und die Stromrechnungen für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr,
- b)
- die Angabe der jeweils im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr aus dem Netz bezogenen und selbst verbrauchten sowie weitergeleiteten Strommengen,
- c)
- den Prüfungsvermerk eines Prüfers, wenn eine Begrenzung der Umlagen nach § 31 Nummer 3 begehrt wird; dabei ist eine Aufstellung mit folgenden Angaben zu prüfen und dem Prüfungsvermerk beizufügen:
- aa)
- Angaben zum Betriebszweck und zu der Betriebstätigkeit des Unternehmens und
- bb)
- sämtliche Bestandteile der Bruttowertschöpfung auf Grundlage der nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuchs geprüften Jahresabschlüsse für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre;
- d)
- den Nachweis über die Klassifizierung des Unternehmens durch die statistischen Ämter der Länder in Anwendung der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 20084, und die Einwilligung des Unternehmens, dass sich das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle von den statistischen Ämtern der Länder die Klassifizierung des bei ihnen registrierten Unternehmens und seiner Betriebsstätten übermitteln lassen kann,
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- Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Statistischen Bundesamt, Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden; auch zu beziehen über www.destatis.de.
- e)
- im Fall der Deckung des Stromverbrauchs durch erneuerbare Energien in besonderer Weise zusätzlich
- aa)
- im Fall des Verbrauchs von aus dem Netz entnommenem Strom durch den Nachweis der Entwertung von Herkunftsnachweisen für erneuerbare Energien nach § 30 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung oder
- bb)
- im Fall des Verbrauchs von Strom, der nicht aus dem Netz entnommen wurde, durch den Nachweis der zeitgleichen Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall; eine mess- und eichrechtskonforme Messung der Ist-Erzeugung und des Ist-Verbrauchs bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall ist zur Erfüllung der Anforderung nach diesem Doppelbuchstaben nur erforderlich, wenn nicht schon anderweitig sichergestellt ist, dass Strom höchstens bis zur Höhe der tatsächlichen Erzeugung aus erneuerbaren Energien bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall als Verbrauch der Abnahmestelle in Ansatz gebracht wird,
- 2.
- für die Voraussetzungen nach § 30 Nummer 2 durch die Angabe, dass das Unternehmen zum Ende der Antragsfrist nach § 40 Absatz 1 über ein gültiges DIN-EN-ISO-50001-Zertifikat, einen gültigen Eintragungs- oder Verlängerungsbescheid der EMAS-Registrierungsstelle über die Eintragung in das EMAS-Register oder einen gültigen Nachweis über den Betrieb eines Energiemanagementsystems entsprechend DIN EN ISO 50005 oder über die Mitgliedschaft in einem angemeldeten Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk verfügt,
- 3.
- für die Voraussetzungen nach § 30 Nummer 3:
- a)
- für Buchstabe a Doppelbuchstabe aa durch eine Eigenerklärung, dass das Unternehmen alle wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen umgesetzt hat, verbunden mit der Aufstellung der durchgeführten Maßnahmen; der Inhalt dieser Eigenerklärung bedarf der Bestätigung einer prüfungsbefugten Stelle,
- b)
- für Buchstabe a Doppelbuchstabe bb durch eine Eigenerklärung, dass der Bericht des Energiemanagementsystems keine wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen empfohlen hat, verbunden mit dem Bericht des Energiemanagementsystems; der Inhalt dieser Eigenerklärung bedarf der Bestätigung einer prüfungsbefugten Stelle,
- c)
- für Buchstabe a Doppelbuchstabe cc durch eine Eigenerklärung, dass das Unternehmen Investitionen in dem erforderlichen Umfang getätigt hat und dass diese Investitionen nicht oder nicht in dem geltend gemachten Umfang zur Erfüllung der Voraussetzungen einer anderen Beihilfe als der Begrenzung nach § 29 geltend gemacht werden, verbunden mit der Aufstellung der durchgeführten Maßnahmen einschließlich des jeweiligen Investitionsvolumens, mit dem Bericht des Energiemanagementsystems und im Fall einer erheblichen Unterbrechung des Produktionsablaufs durch die umzusetzenden Maßnahmen zusätzlich mit der Auftragsbestätigung des beauftragten Dritten; der Inhalt dieser Eigenerklärung bedarf der Bestätigung einer prüfungsbefugten Stelle,
- d)
- für Buchstabe b durch einen Nachweis nach Nummer 1 Buchstabe e und
- e)
- für Buchstabe c durch eine Eigenerklärung, dass das Unternehmen Investitionen in dem erforderlichen Umfang getätigt hat und dass diese Investitionen nicht oder nicht in dem geltend gemachten Umfang zur Erfüllung der Voraussetzungen einer anderen Beihilfe als der Begrenzung nach § 29 geltend gemacht werden, verbunden mit der Aufstellung der durchgeführten Maßnahmen einschließlich des jeweiligen Investitionsvolumens sowie der durch die Durchführung der Maßnahmen verringerten Treibhausgasemissionen und im Fall einer erheblichen Unterbrechung des Produktionsablaufs durch die umzusetzenden Maßnahmen zusätzlich mit der Auftragsbestätigung des beauftragten Dritten; der Inhalt dieser Eigenerklärung bedarf der Bestätigung einer prüfungsbefugten Stelle.
Text in der Fassung des Artikels 11 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung G. v. 8. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 151 m.W.v. 16. Mai 2024
Frühere Fassungen von § 32 EnFG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 16.05.2024 | Artikel 11 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung vom 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151 |
aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 11 Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen vom 20.12.2022 BGBl. I S. 2512 |
aktuell | vor 01.01.2023 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 32 EnFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 EnFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 EnFG Erhebung von Umlagen
... (2) Abweichend von Absatz 1 sind zur Erhebung der nach den §§ 30 bis 36 begrenzten Umlagen auf die Netzentnahme ausschließlich die ...
§ 29 EnFG Antrag
... die Umlagen auf Antrag abnahmestellenbezogen 1. nach Maßgabe der §§ 30 bis 35 für den Strom, der von stromkostenintensiven Unternehmen selbst verbraucht wird, ...
§ 33 EnFG Nachweisführung auf Basis eines gewillkürten Rumpfgeschäftsjahres
... Geschäftsjahres keiner Branche nach Anlage 2 zuzuordnen sind, können abweichend von § 32 Nummer 1 den Antrag auf Basis eines gewillkürten Rumpfgeschäftsjahres stellen, das mit der ... und Ausfuhrkontrolle anhand der Daten des abgeschlossenen Geschäftsjahres. § 32 ist im Übrigen entsprechend ...
§ 34 EnFG Selbständige Teile eines Unternehmens (vom 16.05.2024)
... §§ 30 bis 33 sind für selbständige Teile eines Unternehmens, das einer Branche nach Anlage 2 ...
§ 36 EnFG Herstellung von Wasserstoff in stromkostenintensiven Unternehmen
... Unternehmens im Sinn des Absatzes 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie abweichend von § 32 für die Begrenzung 1. im Jahr der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken ... zweite abgeschlossene Geschäftsjahr übermitteln. Die Nachweise nach § 32 Nummer 2 und 3 Buchstabe a bis e müssen im Fall des Satzes 1 erst ab dem zweiten Jahr nach der erstmaligen Stromabnahme zu ...
§ 37 EnFG Schienenbahnen
... Unbeschadet der Absätze 3 und 4 ist § 33 Satz 1 entsprechend anzuwenden. (6) § 32 Nummer 1 Buchstabe a und b ist entsprechend anzuwenden. (7) Im Sinn dieses Paragrafen ist 1. ...
§ 38 EnFG Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr
... der Absätze 2 und 3 ist § 33 Satz 1 entsprechend anzuwenden. (5) § 32 Nummer 1 Buchstabe a und b ist entsprechend anzuwenden. Die Nachweisführung für die Voraussetzungen nach ...
§ 39 EnFG Landstromanlagen
... den Seeschiffen verbraucht worden ist, mehr als 100 Megawattstunden betragen hat. (2) § 32 Nummer 1 Buchstabe a ist entsprechend anzuwenden. (3) Für Landstromanlagen, die erstmals Strom an ...
§ 40 EnFG Antragstellung und Entscheidungswirkung (vom 16.05.2024)
... nach § 31 Nummer 3 beantragt, ist dem Antrag nach Absatz 1 der Prüfungsvermerk nach § 32 Nummer 1 Buchstabe c beizufügen; für diese Beifügung ist die Frist nach Absatz 1 Satz 1 eine materielle ... Einem Antrag nach Absatz 1 müssen die übrigen in den §§ 30 bis 34, 36, 37, 38 oder 39 genannten Unterlagen beigefügt werden. (3) ... gestellt werden. Für die Beifügung des Prüfungsvermerks nach § 32 Nummer 1 Buchstabe c ist die Frist nach Satz 1 keine materielle Ausschlussfrist. (4) Der Antrag ...
§ 44 EnFG Evaluierung, Weitergabe von Daten
... und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle evaluieren laufend die §§ 29 bis 43. Sie können sich hierbei von Dritten unterstützen lassen. ... 4. über weitere Informationen, die zur Evaluierung und Fortschreibung der §§ 29 bis 43 erforderlich sind. Das Bundesamt für Wirtschaft und ... Rechts- und Fachaufsicht sowie zu Zwecken der Evaluierung und Fortschreibung der §§ 29 bis 43 in nicht personenbezogener Form zu übermitteln. Das Bundesministerium ...
§ 67 EnFG Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung (vom 16.05.2024)
... Stromanteil über 1 Gigawattstunde pro begrenzter Abnahmestelle, indem es die §§ 30 bis 35, 40, 42 bis 44 nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 entsprechend für Unternehmen ... nach § 29 Absatz 2 anzunehmenden Begrenzungsbetrags ist. Abweichend von § 32 Nummer 3 Buchstabe c und e erfolgt der Nachweis durch Abgabe einer Eigenerklärung, dass das Unternehmen die Investition ...
Zitat in folgenden Normen
Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV)
Artikel 1 V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853, 1854; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
§ 31 HkRNDV Verwendung und Entwertung von Regionalnachweisen, Ausweisung in der Stromkennzeichnung (vom 01.01.2023)
... in dem Verwendungsgebiet die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage nach den §§ 28 bis 42 des Energiefinanzierungsgesetzes begrenzt ist, und, sollte dies der Fall sein, die ...
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2023)
Artikel 1 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2498; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
§ 2 KWKG 2023 Begriffsbestimmungen (vom 01.01.2023)
... der selbst verbraucht wird, nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den §§ 30 bis 35 oder nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 36 des ...
§ 6 KWKG 2023 Zuschlagberechtigte neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen (vom 01.01.2023)
... Ausfuhrkontrolle die Umlagen für Strom, der selbst verbraucht wird, nach den §§ 29 bis 35 des Energiefinanzierungsgesetzes begrenzt hat. (4) Mit dem Zuschlag ...
Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)
Artikel 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258, 2310; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
§ 53 WindSeeG Bewertung der Gebote, Kriterien (vom 01.01.2023)
... Die Verwendung ungeförderten Stroms aus erneuerbaren Energien wird gemäß § 32 Nummer 1 Buchstabe e des Energiefinanzierungsgesetzes nachgewiesen. Die Verwendung Grünen Wasserstoffs wird gemäß der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 15 EEGAusbGuEnFG Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
... 63 bis 68 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter „§§ 28 bis 42 des Energiefinanzierungsgesetzes" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie ...
Artikel 17 EEGAusbGuEnFG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (vom 01.01.2023)
... der selbst verbraucht wird, nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den §§ 30 bis 35 oder nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 36 des ... die Wörter „Umlagen für Strom, der selbst verbraucht wird, nach den §§ 29 bis 35 des Energiefinanzierungsgesetzes" ersetzt. cc) Satz 3 wird aufgehoben. ...
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Artikel 11 EEGuEnWRÄndG Änderung des Energiefinanzierungsgesetzes
... „verringern, der" das Wort „deutlich" eingefügt. 5. In § 32 Nummer 3 Buchstabe e werden nach dem Wort „Investitionsvolumens" die Wörter „sowie der durch die ... der Prognosedaten nach § 29 Absatz 2 anzunehmenden Begrenzungsbetrags ist. Abweichend von § 32 Nummer 3 Buchstabe c und e erfolgt der Nachweis durch Abgabe einer Eigenerklärung, dass das Unternehmen die Investition ...
Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
Artikel 11 StromPBGEG Änderung des Energiefinanzierungsgesetzes
... die Angabe „Anlage 4" durch die Angabe „Anlage 2" ersetzt. 4. In § 32 Nummer 3 Buchstabe e werden die Wörter „die in der in § 20 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd der ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Artikel 1 2. WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... Die Verwendung ungeförderten Stroms aus erneuerbaren Energien wird gemäß § 32 Nummer 1 Buchstabe e des Energiefinanzierungsgesetzes nachgewiesen. Die Verwendung Grünen Wasserstoffs wird gemäß der Verordnung nach ...
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