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§ 32 - Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung (EntschFinV)
V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 9 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 337
Geltung ab 12.01.2016; FNA: 7610-20-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 12.01.2016; FNA: 7610-20-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 32 Zuordnung zu einer anderen Entschädigungseinrichtung, Ausscheiden aus der Entschädigungseinrichtung
(1) Wechselt ein CRR-Kreditinstitut nach § 24 Absatz 4 oder 5 des Einlagensicherungsgesetzes die Entschädigungseinrichtung und werden Beiträge nach § 25 Absatz 2 des Einlagensicherungsgesetzes übertragen, so kann die bisherige Entschädigungseinrichtung
- 1.
- die auf Zahlungsverpflichtungen bezogenen Finanzsicherheiten verwerten und den Verwertungserlös auf die andere Entschädigungseinrichtung übertragen oder
- 2.
- mit dem CRR-Kreditinstitut und der anderen Entschädigungseinrichtung die Übernahme der Zahlungsverpflichtungen und der diesbezüglichen Finanzsicherheiten vereinbaren.
(2) 1Beruht der Wechsel der Entschädigungseinrichtung auf einer Abwicklungsmaßnahme im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 5 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, setzt sich die bisherige Entschädigungseinrichtung vor ihrer Entscheidung über den Umgang mit den Zahlungsverpflichtungen nach Absatz 1 mit der Abwicklungsbehörde ins Benehmen. 2Die Entscheidung der bisherigen Entschädigungseinrichtung hat den Abwicklungszielen nach § 67 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes einschließlich des Schutzes der Einleger Rechnung zu tragen.
(3) 1Scheidet ein CRR-Kreditinstitut aus der Entschädigungseinrichtung aus, stellt die Entschädigungseinrichtung die Verfügbarkeit der von dem CRR-Kreditinstitut übernommenen Zahlungsverpflichtungen sicher, soweit diese nicht nach Absatz 1 Nummer 2 von einer anderen Entschädigungseinrichtung übernommen werden. 2Hierzu kann die Entschädigungseinrichtung
- 1.
- die Zahlungsverpflichtungen des CRR-Kreditinstituts fällig stellen,
- 2.
- erlauben, dass die durch das CRR-Kreditinstitut übernommenen Zahlungsverpflichtungen trotz der Beendigung fortbestehen und diese zu einem von der Entschädigungseinrichtung bestimmten Fälligkeitszeitpunkt erfüllt werden müssen, oder
- 3.
- einer Übertragung der Zahlungsverpflichtungen auf einen Rechtsnachfolger nach § 24 zustimmen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anwendbar auf einen Übergang eines CRR-Kreditinstituts infolge einer Rechtsnachfolge der nachfolgenden Entschädigungseinrichtung nach § 25a Absatz 3 des Einlagensicherungsgesetzes oder den Beitritt zu einem anerkannten Sicherungssystem nach § 25a Absatz 4 des Einlagensicherungsgesetzes.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung V. v. 25. Mai 2022 BGBl. I S. 818 m.W.v. 1. Juni 2022
Frühere Fassungen von § 32 EntschFinV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.06.2022 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung vom 25.05.2022 BGBl. I S. 818 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 32 EntschFinV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 EntschFinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EntschFinV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24 EntschFinV Übertragung von Zahlungsverpflichtungen (vom 01.06.2022)
... und der diesbezüglichen Finanzsicherheiten durch eine Vereinbarung im Sinne des § 32 Absatz 1 Nummer 2 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung
V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 818
Artikel 1 EntschFinVÄndV Änderung der Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung
... unrichtiger Meldung der Höhe der gedeckten Einlagen". f) In der Angabe zu § 32 werden die Wörter „Zuordnung zu einer anderen Entschädigungseinrichtung," ... die Wörter „einer anderen Entschädigungseinrichtung" ersetzt. 15. § 32 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 24 ...
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