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§ 32 - Europawahlordnung (EuWO)
neugefasst durch B. v. 02.05.1994 BGBl. I S. 957; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 215
Geltung ab 19.08.1988; FNA: 111-5-4 Wahlrecht
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Geltung ab 19.08.1988; FNA: 111-5-4 Wahlrecht
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§ 32 Inhalt und Form der Wahlvorschläge
(1) 1Die Wahlvorschläge sollen nach den Mustern der Anlagen 12 und 13 in zwei Ausfertigungen eingereicht werden. 2Sie müssen enthalten:
- 1.
- als Wahlvorschlag einer Partei den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; die Partei kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihres europäischen Zusammenschlusses anfügen;
- 2.
- als Wahlvorschlag einer sonstigen politischen Vereinigung den Namen und, sofern sie ein Kennwort verwendet, auch dieses; die Vereinigung kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihrer Mitgliedsvereinigung im Wahlgebiet sowie ihres europäischen Zusammenschlusses anfügen;
- 3.
- in erkennbarer Reihenfolge die Bewerber und, sofern Ersatzbewerber benannt sind, auch diese mit dem Familiennamen, den Vornamen, dem Beruf oder Stand, dem Geburtsdatum, dem Geburtsort und der Anschrift (Hauptwohnung).
(2) 1Die Liste für ein Land ist von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes des Wahlvorschlagsberechtigten, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. 2Hat ein Wahlvorschlagsberechtigter in dem Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so ist der Wahlvorschlag von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im Bereich des Landes liegen, dem Satz 1 entsprechend zu unterzeichnen. 3Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt. 4Eine gemeinsame Liste für alle Länder ist von dem Vorstand des Bundesverbandes des Wahlvorschlagsberechtigten entsprechend Satz 1 zu unterzeichnen. 5Hat ein Wahlvorschlagsberechtigter im Wahlgebiet keinen Bundesverband oder keine einheitliche Bundesorganisation, ist der Wahlvorschlag von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände im Wahlgebiet, oder wenn bei einer sonstigen politischen Vereinigung weder ein Bundesverband noch ein Gebietsverband im Wahlgebiet vorhanden sind, von ihrem obersten Vorstand in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union entsprechend den Sätzen 1 und 3 zu unterzeichnen.
(3) Muß ein Wahlvorschlag nach § 9 Abs. 5 des Europawahlgesetzes von einer bestimmten Mindestzahl von Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:
- 1.
- 1Die Formblätter werden auf Anforderung für gemeinsame Listen für alle Länder vom Bundeswahlleiter, für Listen für ein Land vom jeweiligen Landeswahlleiter kostenfrei geliefert; sie können auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitgestellt werden. 2Bei der Anforderung ist der Name des Wahlvorschlagsberechtigten und, sofern eine Kurzbezeichnung oder ein Kennwort verwendet wird, auch die Kurzbezeichnung oder das Kennwort anzugeben und zu erklären, für welches Land oder ob der Wahlvorschlag für alle Länder aufgestellt ist. 3Der zuständige Wahlleiter hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.
- 2.
- 1Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterschreiben. 2Neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. 3Von Wahlberechtigten im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 2 des Europawahlgesetzes ist auch die letzte Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland zu bezeichnen oder anzugeben, dass sie noch nie für eine Wohnung in diesem Gebiet gemeldet waren; der Nachweis für die Wahlberechtigung ist durch die Angaben gemäß Anlage 2 und durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen. 4Von Wahlberechtigten im Sinne des § 6 Abs. 3 des Europawahlgesetzes ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt gemäß Anlage 14A zu erbringen.
- 3.
- 1Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung seiner Gemeindebehörde, bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem Land wahlberechtigt ist. 2Eine gesonderte Bescheinigung des Wahlrechts hat der Wahlvorschlagsberechtigte bei der Einreichung des Wahlvorschlages mit der Unterstützungsunterschrift zu verbinden. 3Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt.
- 4.
- Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen ungültig.
- 5.
- 1Wahlvorschläge von Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen dürfen erst nach Aufstellung der Bewerber und Ersatzbewerber durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. 2Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
(4) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen
- 1.
- die Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerber und Ersatzbewerber nach dem Muster der Anlage 15, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keinen anderen Wahlvorschlag ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber oder Ersatzbewerber gegeben haben oder ob sie ihrer Benennung als Bewerber in einer weiteren Liste für ein Land zugestimmt haben und die Versicherung an Eides statt, dass sie sich nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Wahl bewerben und dass sie nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei oder sonstigen politischen Vereinigung sind; für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gilt § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Europawahlgesetzes entsprechend,
- 2.
- für Deutsche die Bescheinigungen der zuständigen Gemeindebehörden nach dem Muster der Anlage 16, dass die vorgeschlagenen Bewerber und Ersatzbewerber wählbar sind,
- 2a.
- für Unionsbürger die in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b des Europawahlgesetzes vorgeschriebenen Bescheinigungen der zuständigen deutschen Gemeindebehörden nach dem Muster der Anlage 16A,
- 2b.
- für Unionsbürger die in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1c des Europawahlgesetzes vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt nach dem Muster der Anlage 16B,
- 3.
- eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlußfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerber und Ersatzbewerber aufgestellt worden sind und die Reihenfolge der Bewerber auf dem Wahlvorschlag festgelegt worden ist, mit der nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Europawahlgesetzes vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt; die Niederschrift soll nach den Mustern der Anlagen 17 und 18 gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 19 abgegeben werden,
- 4.
- die nach Absatz 3 erbrachten Unterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner, sofern der Wahlvorschlagsberechtigte nicht im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten ist,
- 5.
- die schriftliche Satzung und das Programm sowie eine Ausfertigung der Niederschrift über die nach demokratischen Grundsätzen durchgeführte Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der den Wahlvorschlag nach Absatz 2 zu unterzeichnen hat, mit den Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder, sofern der Wahlvorschlagsberechtigte nicht im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten ist.
(5) 1Die Bescheinigung des Wahlrechts (Absatz 3 Nr. 3), die Bescheinigung der Wählbarkeit (Absatz 4 Nr. 2) und die Bescheinigung der deutschen Gemeindebehörde über den Nichtausschluß von der Wählbarkeit und die Wohnung (Absatz 4 Nr. 2a) sind kostenfrei zu erteilen. 2Die Gemeindebehörde darf für jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal erteilen; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist.
(6) 1Für Bewerber und Ersatzbewerber, die keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehaben und sich dort auch sonst nicht gewöhnlich aufhalten, erteilt das Bundesministerium des Innern und für Heimat die Wählbarkeitsbescheinigung. 2Sie ist bei der für den Wohnort des Bewerbers oder Ersatzbewerbers zuständigen diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, sonst unmittelbar unter Vorlage der erforderlichen Nachweise zu beantragen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Achte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung V. v. 11. August 2023 BGBl. 2023 I Nr. 215 m.W.v. 19. August 2023
Frühere Fassungen von § 32 EuWO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 19.08.2023 | Artikel 1 Achte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung vom 11.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 215 |
aktuell vorher | 15.05.2023 | Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung vom 02.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 119 |
aktuell vorher | 25.05.2018 | Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung vom 16.05.2018 BGBl. I S. 570 |
aktuell vorher | 24.12.2013 | Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung vom 16.12.2013 BGBl. I S. 4335 |
aktuell vorher | 11.12.2008 | Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung vom 03.12.2008 BGBl. I S. 2378 |
aktuell vorher | 01.04.2008 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung vom 27.03.2008 BGBl. I S. 476 |
aktuell | vor 01.04.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 32 EuWO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 EuWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EuWO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 34 EuWO Zulassung der Wahlvorschläge (vom 24.12.2013)
... Der Bundeswahlausschuss stellt die zugelassenen Wahlvorschläge mit den in § 32 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben und mit der maßgebenden Bewerberreihenfolge fest. ...
§ 37 EuWO Bekanntmachung der Wahlvorschläge (vom 15.05.2023)
... ausgeschlossen sind. Die Bekanntmachung enthält für jeden Wahlvorschlag die in § 32 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben, wobei statt des Geburtsdatums nur das Geburtsjahr und statt der Anschrift ...
§ 80 EuWO Zustellungen, Versicherungen an Eides Statt (vom 25.05.2018)
... § 15 Absatz 7 Satz 2, § 17 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1, § 17a Absatz 4 und § 32 Absatz 3 Nummer 2 abzugebenden Versicherung an Eides statt ist die jeweilige Gemeindebehörde ...
§ 86 EuWO Nachweis des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit (vom 19.08.2023)
... dort auch sonst nicht gewöhnlich aufhalten und sich in Deutschland zur Wahl bewerben wollen ( § 32 Absatz 6 ), ein Führungszeugnis gemäß § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes ...
Anlage 12 EuWO (zu § 32 Abs. 1) (vom 15.05.2023)
Anlage 13 EuWO (zu § 32 Abs. 1) (vom 15.05.2023)
Anlage 14 EuWO (zu § 32 Abs. 3) Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (vom 25.05.2018)
... in Verbindung mit den §§ 9, 11, 13 und 14 Europawahlgesetz und den §§ 32 , 33, 34 Europawahlordnung. 2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten ...
Anlage 15 EuWO (zu § 32 Abs. 4 Nr. 1) Zustimmungserklärung mit den Versicherungen an Eides statt zur Bewerbung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Mitgliedschaft in Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen von Bewerbern und Ersatzbewerbern eines Wahlvorschlags (vom 25.05.2018)
... in Verbindung mit den §§ 9, 11, 13 und 14 Europawahlgesetz und den §§ 32 , 33, 34 Europawahlordnung. Ihre personenbezogenen Daten werden auch für die ...
Anlage 16 EuWO (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2) (vom 25.05.2018)
... in Verbindung mit den §§ 6b, 11, 13 und 14 Europawahlgesetz und den §§ 32 , 33, 34 Europawahlordnung. 2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten ...
Anlage 16A EuWO (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2a) (vom 25.05.2018)
... in Verbindung mit den §§ 6b, 11, 13 und 14 Europawahlgesetz und den §§ 32 , 33, 34 Europawahlordnung. 2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten ...
Anlage 16B EuWO (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2b) (vom 25.05.2018)
... in Verbindung mit den §§ 6b, 11, 13 und 14 Europawahlgesetz und den §§ 32 , 33, 34 Europawahlordnung. 2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten ...
Anlage 17 EuWO (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3) (vom 15.05.2023)
Anlage 18 EuWO (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3) (vom 15.05.2023)
Anlage 19 EuWO (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3) Versicherung an Eides statt (vom 15.05.2023)
Zitat in folgenden Normen
Sechste Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 16.05.2018 BGBl. I S. 570
Anhang 10 6. EuWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe b
... in Verbindung mit den §§ 9, 11, 13 und 14 Europawahlgesetz und den §§ 32 , 33, 34 Europawahlordnung. 2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten ...
Anhang 11 6. EuWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe b
... in Verbindung mit den §§ 9, 11, 13 und 14 Europawahlgesetz und den §§ 32 , 33, 34 Europawahlordnung. Ihre personenbezogenen Daten werden auch für die ...
Anhang 12 6. EuWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe b
... in Verbindung mit den §§ 6b, 11, 13 und 14 Europawahlgesetz und den §§ 32 , 33, 34 Europawahlordnung. 2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten ...
Anhang 14 6. EuWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe b
... in Verbindung mit den §§ 6b, 11, 13 und 14 Europawahlgesetz und den §§ 32 , 33, 34 Europawahlordnung. 2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten ...
Anhang 15 6. EuWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe b
... in Verbindung mit den §§ 6b, 11, 13 und 14 Europawahlgesetz und den §§ 32 , 33, 34 Europawahlordnung. 2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 11.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 215
Artikel 1 8. EuWOÄndV Änderung der Europawahlordnung
... geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 Satz 2, § 32 Absatz 6 Satz 1 , § 79 Absatz 1 und § 86 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Innern, für ...
Fünfte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4335
Artikel 1 5. EuWOÄndV Änderung der Europawahlordnung
... die Wörter „beim Bundeswahlleiter" eingefügt. 17. § 32 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: ... sonst nicht gewöhnlich aufhalten und sich in Deutschland zur Wahl bewerben wollen (§ 32 Absatz 6), ein Führungszeugnis gemäß § 30 Absatz 5 des ... mit Datumsangabe persönlich unterschreiben." 46. Die Anlage 12 (zu § 32 Absatz 1) wird wie folgt geändert: a) Der Text im Kästchen für den ... europäischen Zusammenschlusses" eingefügt. 47. Die Anlage 13 (zu § 32 Absatz 1) wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird wie folgt geändert: ... europäischen Zusammenschlusses" eingefügt. 48. In Anlage 14 (zu § 32 Absatz 3) wird in dem Kästchen links neben dem Kästchen für die persönliche ... des Bürgers das Wort „Ort," gestrichen. 49. In Anlage 14A (zu § 32 Absatz 3) wird in dem Kästchen links neben dem Kästchen für die Unterschrift das ... die Unterschrift das Wort „Ort," gestrichen. 50. In Anlage 15 (zu § 32 Absatz 4 Nummer 1) wird in dem Kästchen links neben dem Kästchen für die ... Unterschrift das Wort „Ort," gestrichen. 51. In Anlage 16 (zu § 32 Absatz 4 Nummer 2) wird in dem Kästchen links neben dem Kästchen für die ... das Wort „Ort," gestrichen. 52. Die Anlage 16B (zu § 32 Absatz 4 Nummer 2b) wird wie folgt geändert: a) Die Vorderseite der Versicherung ... 53. Die Anlage 16C (zu § 78a) wird aufgehoben. 54. Die Anlage 19 (zu § 32 Absatz 4 Nummer 3) wird wie folgt geändert: a) Nach den Wörtern „Wir ...
Sechste Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 16.05.2018 BGBl. I S. 570
Artikel 1 6. EuWOÄndV Änderung der Europawahlordnung
... § 15 Absatz 7 Satz 2, § 17 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1, § 17a Absatz 4 und § 32 Absatz 3 Nummer 2 abzugebenden Versicherung an Eides statt ist die jeweilige Gemeindebehörde ... die Angabe „1," eingefügt. 16. In § 1 Absatz 1 Satz 2, § 32 Absatz 6 Satz 1 , § 79 Absatz 1 und § 86 Satz 2 werden jeweils die Wörter „des Innern" ... Bestandteile, die strahlen, enthalten sein." 28. Die Anlage 14 (zu § 32 Absatz 3 ) wird wie folgt geändert: a) In dem Formblatt für eine ... zu dieser Verordnung ersichtliche Rückseite angefügt. 29. Die Anlage 15 (zu § 32 Absatz 4 Nummer 1 ) wird wie folgt geändert: a) In der Zustimmungserklärung mit den ... zu dieser Verordnung ersichtliche Rückseite angefügt. 30. Die Anlage 16 (zu § 32 Absatz 4 Nummer 2 ) wird wie folgt geändert: a) In der Bescheinigung der Wählbarkeit für ... zu dieser Verordnung ersichtliche Rückseite angefügt. 31. Die Anlage 16A (zu § 32 Absatz 4 Nummer 2a ) wird wie folgt geändert: a) Die Bescheinigung der Wohnung/des sonstigen ... zu dieser Verordnung ersichtliche Rückseite angefügt. 32. Die Anlage 16B (zu § 32 Absatz 4 Nummer 2b ) wird wie folgt geändert: a) In der Versicherung an Eides statt eines ...
Siebte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 02.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 119, 145
Artikel 1 7. EuWOÄndV Änderung der Europawahlordnung (vom 15.05.2023)
... Satz 2 werden die Wörter „Telegramm, Fernschreiben," gestrichen. 7. In § 32 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Namen und Anschrift" durch die Wörter „Namen, ... die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 28. Die Anlage 12 (zu § 32 Absatz 1 ) wird wie folgt geändert: a) Unter Punkt 2. wird unter den Wörtern ... Wörter „Telefonnummer, E-Mail-Adresse" ersetzt. 29. Die Anlage 13 (zu § 32 Absatz 1 ) wird wie folgt geändert: a) Unter Punkt 2. wird unter den Wörtern ... „Telefonnummer, E-Mail-Adresse" ersetzt. 30. In der Anlage 14A (zu § 32 Satz 3 ) ist unter Erläuterungspunkt 10 die Angabe „18" durch die Angabe „16" ... „18" durch die Angabe „16" zu ersetzen. 31. In Anlage 17 (zu § 32 Absatz 4 Nummer 3 ) wird im letzten Satz „Die Versammlung beauftragte" unter der Unterschriftenleiste die ... und Vornamen von mindestens zwei Teilnehmern" ersetzt. 32. In Anlage 18 (zu § 32 Absatz 4 Nummer 3 ) wird im letzten Satz „Die Versammlung beauftragte …" unter der ... und Vornamen von mindestens zwei Teilnehmern" ersetzt. 33. In Anlage 19 (zu § 32 Absatz 4 Nummer 3 ) werden rechts unten die Wörter „Die von der Versammlung bestimmten 2 Teilnehmer" ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung
V. v. 03.12.2008 BGBl. I S. 2378
Artikel 2 2. BWOuEuWOÄndV Änderung der Europawahlordnung
... 17a Abs. 1 und 3 Nr. 2 sowie Abs. 5 Satz 1, § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2, § 32 Abs. 3 im Satzteil vor Nr. 1 sowie Nr. 2 Satz 3 und 4, Abs. 4 Nr. 1 zweiter Halbsatz und Nr. 2a ... amtlich bekannt gemachtes Postunternehmen einsetzen." 34. Anlage 14A (zu § 32 Abs. 3) wird wie folgt geändert: a) Randnummer 4 wird wie folgt gefasst: ... d) Der Rahmen wird bis unter die Fußnote erweitert. 35. Anlage 16B (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2b) - Erst- und Zweitausfertigung - wird jeweils wie folgt geändert: ... Versicherung an Eides statt wird hingewiesen." 36. In Anlage 19 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3) Fußnote 2 wird das Wort vorsätzlich" gestrichen. ...
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