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§ 32 - GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV)
V. v. 07.12.2022 BGBl. I S. 2244 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.12.2022 BGBl. I S. 2273
Geltung ab 14.12.2022; FNA: 7847-45-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 14.12.2022; FNA: 7847-45-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 32 Auswahl der Kontrollstichprobe
(1) 1Die Kontrollstichprobe nach § 16 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes wird zu einem Anteil von zwischen 20 und 25 Prozent zufallsbasiert ausgewählt. 2Der verbleibende Teil der Kontrollstichprobe wird nach Maßgabe von Absatz 3 risikobasiert ausgewählt.
(2) In Fällen des § 31 Absatz 2 kann von dem in Absatz 1 festgelegten zufallsbasierten Anteil an der Kontrollstichprobe abgewichen werden.
(3) 1Zur Auswahl des risikobasierten Anteils der Stichprobe ist eine Risikoanalyse durchzuführen. 2In der Risikoanalyse sind zumindest folgende Kriterien zu berücksichtigen:
- 1.
- die Betriebsstruktur und
- 2.
- das Risiko, das einem Verstoß gegen die GAB oder GLÖZ-Standards innewohnt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/32_GAPKondV.htm