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§ 32 - Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung (GWKHV)

V. v. 25.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 139
Geltung ab 01.05.2024; FNA: 754-34-1 Energieversorgung

§ 32 Zusätzliche Mindestangaben in Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte



(1) Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte muss zusätzlich zu den Angaben nach § 17 die Angaben nach § 15 Absatz 5 enthalten.

(2) Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte für thermische Energie auf Basis von Gas aus erneuerbaren Energien oder auf Basis von kohlenstoffarmem Gas muss die Angaben nach § 30 Absatz 2 enthalten.



 

Zitierungen von § 32 GWKHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 GWKHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GWKHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 40 GWKHV Subdelegation an das Umweltbundesamt
... ohne jedoch zusätzliche materielle Entscheidungskriterien, die über die §§ 7 bis 39 dieser Verordnung hinausgehen oder von diesen abweichen, neu zu definieren, 7. ...