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§ 32 - Mess- und Eichgesetz (MessEG)
Artikel 1 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722, 2723 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 38 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 27; FNA: 7141-8 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 27; FNA: 7141-8 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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§ 32 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 38 Viertes Bürokratieentlastungsgesetz G. v. 23. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 323 m.W.v. 1. Januar 2025
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Frühere Fassungen von § 32 MessEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2025 | Artikel 38 Viertes Bürokratieentlastungsgesetz vom 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323 |
aktuell vorher | 19.04.2016 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes vom 11.04.2016 BGBl. I S. 718 |
aktuell | vor 19.04.2016 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 32 MessEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 MessEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MessEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes
G. v. 11.04.2016 BGBl. I S. 718
Artikel 1 1. MessEGÄndG Änderung des Mess- und Eichgesetzes
... des Herstellers oder seines Bevollmächtigten zulässig." 2. § 32 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 38 BEG IV Änderung des Mess- und Eichgesetzes
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 32 wie folgt gefasst: „§ 32 (weggefallen)". 2. § 32 wird ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 32 wie folgt gefasst: „ § 32 (weggefallen) ". 2. § 32 wird aufgehoben. 3. § 60 wird wie folgt ... zu § 32 wie folgt gefasst: „§ 32 (weggefallen)". 2. § 32 wird aufgehoben. 3. § 60 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 ...
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