§ 32
(1)
1Öffentliche Stellen haben den in
§ 31 genannten Stellen auf Ersuchen personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung der in
§ 31 genannten Aufgaben erforderlich ist.
2Öffentliche Stellen haben der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde diese Daten auch ohne Ersuchen zu übermitteln, soweit die Übermittlung aus Sicht der öffentlichen Stelle für die Entscheidung der Staatsangehörigkeitsbehörde über ein anhängiges Einbürgerungsverfahren oder den Verlust oder Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erforderlich ist.
3Dies gilt bei Einbürgerungsverfahren insbesondere für die den Ausländerbehörden nach
§ 87 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes bekannt gewordenen Daten über die Einleitung von Straf- und Auslieferungsverfahren sowie die Erledigung von Straf-, Bußgeld- und Auslieferungsverfahren.
4Die Daten nach Satz 3 sind unverzüglich an die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde zu übermitteln.
(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten nach Absatz 1 unterbleibt, soweit besondere gesetzliche Verarbeitungsregelungen entgegenstehen.
Frühere Fassungen von § 32 StAG
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interne Verweise§ 41 StAG (vom 27.06.2024) ... den in diesem Gesetz in den §§ 32 , 33 und 37 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens der Länder kann nicht durch ...
Zitat in folgenden NormenZehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
neugefasst durch B. v. 18.01.2001 BGBl. I S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 8d G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104; 2025 I Nr. 98
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 5 EUAufhAsylRUG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes ... „oder hingenommen werden könnte" gestrichen. 19. Die §§ 30 bis 34 werden wie folgt gefasst: „§ 30 (1) Das Bestehen oder ... und dem 8. Mai 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen worden ist. § 32 (1) Öffentliche Stellen haben den in § 31 genannten Stellen auf Ersuchen ... gefasst: „§ 41 Von den in diesem Gesetz in den §§ 30 bis 34 und § 37 Abs. 2 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens der Länder kann ...
Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258
Viertes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
G. v. 12.08.2021 BGBl. I S. 3538
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Zweites Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
G. v. 13.11.2014 BGBl. I S. 1714
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