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§ 32 - Standortauswahlgesetz (StandAG)
Artikel 1 G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1074 (Nr. 26); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
Geltung ab 16.05.2017, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 751-23 Kernenergie
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Geltung ab 16.05.2017, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 751-23 Kernenergie
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§ 32 Umlageforderung, Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Umlageforderung entsteht mit Ablauf des Haushaltsjahres, für das die Umlagepflicht besteht (Umlagejahr).
(2) 1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat die vom Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung und vom Vorhabenträger ermittelten Umlagebeträge festzusetzen. 2Zu berücksichtigende Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse sind dem jeweiligen Umlagepflichtigen zuzuordnen. 3Die Festsetzung erfolgt durch Bescheid. 4Gegen Verwaltungsakte nach dieser Vorschrift findet ein Vorverfahren statt. 5Über den Widerspruch entscheidet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. 6§ 21c des Atomgesetzes gilt für Umlagen nach § 28 entsprechend.
(3) Die Umlageforderung wird einen Monat nach der Zustellung des Bescheids an den Umlagepflichtigen fällig, wenn nicht das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Anpassung der Kostenvorschriften im Bereich der Entsorgung radioaktiver Abfälle sowie zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 7. Dezember 2020 BGBl. I S. 2760 m.W.v. 1. Januar 2021
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Frühere Fassungen von § 32 StandAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 1 Gesetz zur Anpassung der Kostenvorschriften im Bereich der Entsorgung radioaktiver Abfälle sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 07.12.2020 BGBl. I S. 2760 |
aktuell vorher | 27.06.2020 | Artikel 247 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes, des Atomgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung und anderer Gesetze und Verordnungen vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2510 |
aktuell | vor 01.01.2020 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 32 StandAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 StandAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StandAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 28 StandAG Umlage (vom 01.01.2020)
... des Standortauswahlverfahrens nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und der §§ 29 bis 35 anteilig auf die Umlagepflichtigen um. § 21b des Atomgesetzes und die ...
§ 33 StandAG Umlagevorauszahlungen (vom 01.01.2021)
... im Haushaltsplan für dieses Umlagejahr veranschlagt sind. Die §§ 31 und 32 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend. Geleistete Vorauszahlungen sind auf den nach § 32 Absatz 2 ... und 32 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend. Geleistete Vorauszahlungen sind auf den nach § 32 Absatz 2 Satz 1 festzusetzenden Umlagebetrag anzurechnen. (3) Von der Erhebung von ...
§ 35a StandAG Abschließende Berechnung (vom 01.01.2021)
... 28 mit der Maßgabe, dass anstelle der dort in Absatz 1 Satz 1 genannten §§ 29 bis 35 die §§ 29, 31, 32, 34 und 35 entsprechend gelten. Die ... anstelle der dort in Absatz 1 Satz 1 genannten §§ 29 bis 35 die §§ 29, 31, 32 , 34 und 35 entsprechend gelten. Die abschließende Berechnung umfasst alle ab dem ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 247 11. ZustAnpV Änderung des Standortauswahlgesetzes
... 27 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 Satz 3 und 4, § 30 Absatz 2 Satz 2, § 31 Absatz 2, § 32 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 , § 33 Absatz 1 und 3 sowie § 38 Absatz 2 Satz 1 des Standortauswahlgesetzes vom 5. Mai ...
Gesetz zur Anpassung der Kostenvorschriften im Bereich der Entsorgung radioaktiver Abfälle sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 07.12.2020 BGBl. I S. 2760
Artikel 1 AtAbfKRÄndG Änderung des Standortauswahlgesetzes
... Umlagepflichtigen vor Beginn des Haushaltsjahres bekannt gegeben werden." 3. In § 32 Absatz 3 werden die Wörter „mit der Bekanntgabe" durch die Wörter „einen Monat ... 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Geleistete Vorauszahlungen sind auf den nach § 32 Absatz 2 Satz 1 festzusetzenden Umlagebetrag anzurechnen." b) Absatz 3 wird aufgehoben. ... 28 mit der Maßgabe, dass anstelle der dort in Absatz 1 Satz 1 genannten §§ 29 bis 35 die §§ 29, 31, 32, 34 und 35 entsprechend gelten. Die abschließende ... anstelle der dort in Absatz 1 Satz 1 genannten §§ 29 bis 35 die §§ 29, 31, 32 , 34 und 35 entsprechend gelten. Die abschließende Berechnung umfasst alle ab dem 1. Januar ...
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